Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse II
Allgemeine Informationen
Vom 02.01.- 30.12. eines Kalenderjahres können Sie für verschiedene Anlässe eine Ausnahmegenemigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 erhalten.
Diese Ausnahmegenehmigung muss spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin bei der Ordnungsverwaltung der Stadt Haiger schriftlich beantragt werden.
In der Nähe von Kirchen und Altersheimen sowie brandempfindlichen Objekten, wie Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräten und Lager brennbarer Flüssigkeiten dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden.
Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 (alte Klassen I und II) abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt zugelassen (mit BAM- Nummer für die Klassen I und II) bzw. für Kategorie 1 und 2 mit dem CE Zeichen versehen sind.
In der Zeit von September bis einschließlich April muss das Feuerwerk bis 23:00 Uhr, zwischen Mai und August um 24:00 Uhr, beendet sein.
Ansprechpartner/in
Frau Tropp | Telefon: 02773/811-113 | E-Mail: rebecca.tropp@haiger.de |
Herr Thielmann | Telefon: 02773/811-112 | E-Mail: oliver.thielmann@haiger.de |
Notwendige Unterlagen
Gebühren
Je nach Aufwand (zwischen 40 € und 300 €)
Rechtliche Grundlagen