Gebührenordnung
für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser bzw. Mehrzweckhallen
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Aufgrund der §§ 5, 19. 20, 51 und 115 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. 04. 1993 (GVBl. I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. 12. 1999 (GVBl. 2000 I, S. 2) der §§ 1 - 5, 9 - 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. 03. 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert am 17. 12. 1998 (GVBl. I, S. 562) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04. 07. 1966 (BGBl. I, S. 151), zuletzt geändert am 18. 05. 1998 (GVBl. I, S. 191) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in den Sitzungen am 09. 06. 1982, 30. 09. 1992, 15. 12. 1993, 03. 07. 1996 und zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss am 19. 12. 2001, nachstehende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gebührenfestsetzung
1. Gebührensätze
Dorfgemeinschaftshäuser
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Gebühr in Euro |
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DGH Sechshelden großer Saal (OG) nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen
Buffetraum (OG) nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen
Küche (OG) kleiner Saal (EG) nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Teeküche (EG) |
60,-- 72,-- 30,-- 18,-- 22,-- 9,--
16,--
50,-- 60,-- 25,-- 11,-- |
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DGH Langenaubach großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
64,-- 77,-- 32,--
44,-- 53,-- 22,-- 16,-- |
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DGH Flammersbach großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Foyer
(nur in Verbindung mit Anmietung gr. Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
60,-- 72,-- 30,-- 18,-- 22,-- 9,-- 31,-- 38,-- 16,-- 16,-- |
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Rathaus Allendorf großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
31,-- 38,-- 16,-- 11,-- |
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DGH Haiger-Seelbach großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Foyer
(nur in Verbindung mit Anmietung gr. Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
64,-- 77,-- 32,-- 18,-- 22,-- 9,-- 31,-- 38,-- 16,-- 16,-- |
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DGH Steinbach großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
52,-- 63,-- 26,-- 24,-- 29,-- 12,-- 16,-- |
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DGH Rodenbach großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
40,-- 48,-- 20,-- 36,-- 44,-- 18,-- 11,-- |
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DGH Fellerdilln großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
62,-- 75,-- 31,-- 30,-- 36,-- 15,-- 16,-- |
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DGH Dillbrecht großer
Saal (1/3 Halle) nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Gruppenraum nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Foyer nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
62,-- 75,-- 31,-- 36,-- 44,-- 18,-- 36,-- 44,-- 18,-- 11,-- |
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DGH Offdilln großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
44,-- 53,-- 22,-- 26,-- 32,-- 13,-- 16,-- |
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DGH Weidelbach großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
62,-- 75,-- 31,-- 30,-- 36,-- 15,-- 16,-- |
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DGH Roßbachtal großer
Saal (1/3 Halle) nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Gruppenraum nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Foyer nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
68,-- 82,-- 34,-- 36,-- 44,-- 18,-- 24,-- 29,-- 12,-- 11,-- |
Mehrzweckhallen
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Gebühr in Euro ab 01.01.2002 |
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MZH Allendorf großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen (Sondertarif) kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen Küche |
180,-- 216,-- 62,-- 62,-- 75,-- 31,-- 16,-- |
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MZH Sechshelden großer
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen kleiner
Saal nicht gewerbliche Veranstaltungen gewerbliche Veranstaltungen |
260,-- 312,-- 130,-- 156,-- |
2. Sondergebühren
Pro angefangener Stunde beträgt die Benutzungsgebühr 11,-- €
gilt nur
- für Übungsstunden und Wettkämpfen auswärtiger sporttreibender Vereine in den beiden Mehrzweckhallen
- für die nach den „Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit bei der Stadt Haiger“ gemeinnützig anerkannten Vereine und Gruppen gemäß Präambel - Nr. 1 „Förderungsgrundsätze“ - für
- sportliche Wettkämpfe; jedoch nur in den Mehrzweckhallen
- jährlich 1 Ausstellung bis zu max. 2 Tagen der Kleintierzucht- und Umwelt/Naturschutzvereine, jedoch nur für Kaninchen und Geflügel
- jährlich
eine Evangelisation oder vergleichbare Veranstaltung bis max.
7 Tage der religiösen Gruppen
- jährlich eine Konzertveranstaltung (ausgeschlossen sind Discos) der kulturtragenden Vereine
in den Dorfgemeinschaftshäusern und Mehrzweckhallen
Bei Bewirtung (Verkauf von Speisen und/oder Getränken) wird in den
beiden Mehrzweckhallen zusätzlich eine Gebühr wie folgt erhoben; jedoch nur bei
Abrechnung nach Benutzungsstunden:
- bis zu 6 Stunden Dauer € 26,--
- ab 6 Stunden Dauer € 52,--
3. Gebührenfreie Nutzung
1. Die nach den „Richtlinien zur
Förderung der Vereinsarbeit bei der Stadt Haiger“ gemeinnützig anerkannten
Vereine und Gruppen gemäß Präambel -
Nr. 1 „Förderungsgrundsätze“ sind für folgende Veranstaltungen von der
Benutzungsgebühr befreit:
- Übungsstunden aller Vereine und Gruppen sowie der Haigerer Seniorengruppen
- jährlich bis zu zwei reine Jugend-Wettkampfveranstaltungen der sporttreibenden Vereine
- Jahreshauptversammlungen, wenn der jeweilige Verein oder die Gruppe selbst über keine geeigneten Räume verfügt
- eine öffentliche Veranstaltung in den Monaten Januar – Oktober aller Vereine und Gruppen
jedoch keine
- Messen
- Tierzucht- oder Umwelt/Naturschutzausstellungen
- Verkaufsveranstaltungen Dritter
- Sportveranstaltungen
- Evangelisationen
- Konzerte und Discos
- bei Jubiläen in 25-jährigem Turnus für den Festkommers
- jährlich eine Veranstaltung je Verein oder Gruppe, wenn der Erlös
- einer Einrichtung der Stadt Haiger oder
- einer in Haiger ansässigen öffentlichen Schule
komplett zufließt, sofern die Höhe der Spende die zu zahlende Benutzungsgebühr übersteigt; dies ist der Verwaltung nachzuweisen.
2. Die
Benutzung ist für die in Deutschland verfassungsrechtlich zugelassenen politischen
Parteien und Gruppierungen kostenlos, wenn die Art der Veranstaltung keinen
gewerblichen Charakter hat.
§ 2
Fälligkeit
Die Benutzungsgebühr wird sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser bzw. Mehrzweckhallen beim Magistrat der Stadt Haiger beantragt hat; Ausnahme hiervon sind die unter § 1 Punkt 4.) genannten Vereine und Gruppen.
§ 4
Benutzungsordnung
Der Magistrat wird ermächtigt, eine Benutzungsordnung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser bzw. Mehrzweckhallen zu erlassen.
§ 5
Gewerberechtliche Bestimmungen
Gewerberechtliche Bestimmungen werden von dieser Gebührenordnung nicht berührt. Sie sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gesondert einzuholen.
§ 6
Rechtsbehelfe
Die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsaufforderungen aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft.
Haiger, den 19. Dezember 2001
gez. Dr. Zoubek
Bürgermeister