G E B Ü H R E N O R D N U N G
der Stadt
Haiger für die Benutzung der Stadthalle
Aufgrund der §§ 5, 19. 20, 51 und 115
Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. 04. 1993
(GVBl. I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 12. 1999 (GVBl. 2000
I, S. 2) der §§ 1 - 5, 9 - 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (HessKAG) vom 17. 03. 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert am 17.
12. 1998 (GVBl. I, S. 562) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
vom 04. 07. 1966 (BGBl. I, S. 151),
zuletzt geändert am 18. 05. 1998 (GVBl. I, S. 191) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in den Sitzungen am 9. 6. 1982,
17. 12. 1997 und zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss am 19. 12.
2001nachstehende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührensätze
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Bezeichnung |
Gebühr in
Euro ab 01.01.2002 |
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SAALBEREICH |
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großer
Saal einschl. Bühne Normaltarif für Veranstaltungen Sondertarif für Veranstaltungen Haigerer Vereine und Kulturkreis um die Wasserscheide Beerdigungsveranstaltungen (nur möglich bei Bestattungen
auf einem Friedhof in Haiger) |
260,-- 130,-- |
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vorderer
Saal einschl. Bühne Normaltarif für Veranstaltungen Sondertarif für Veranstaltungen Haigerer Vereine und |
155,-- 78,-- |
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kleiner
Saal einschl. Nebenbühne Normaltarif für Veranstaltungen Sondertarif
für Veranstaltungen Haigerer Vereine und Kulturkreis um die Wasserscheide |
105,-- 53,-- |
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Foyer gewerbliche
Veranstaltungen nicht
gewerbliche Veranstaltungen (Diese Gebühren werden nur bei
alleiniger Anmietung berechnet; bei Anmietung eines Saales oder des Collegs
II ist die Benutzung des Foyers gebührenfrei) |
46,-- 23,-- |
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Gruppenräume
und Colleg II |
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großer
Gruppenraum gewerbliche
Veranstaltungen nicht
gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen |
50,-- 41,-- 21,-- |
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kleiner
Gruppenraum gewerbliche
Veranstaltungen nicht
gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen |
32,-- 26,-- 13,-- |
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Colleg II gewerbliche
Veranstaltungen nicht
gewerbliche Veranstaltungen Beerdigungen |
84,-- 70,-- 35,-- |
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Küche (Erdgeschoss
und Lagerraum Colleg II für alle
Veranstaltungen |
16,-- |
Zusatzeinrichtungen (für alle Nutzungsarten):
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Bezeichnung |
Gebühr in
Euro ab 01.01.2002 |
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Bühnenteil
für Emporen, etc pro Stück
und Tag bzw. Veranstaltung |
3,-- |
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Laufsteg je angef.
Meter u. Tag bzw. Veranstaltung |
3,-- |
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Rednerpult je Tag bzw.
Veranstaltung |
6,-- |
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Mikrophon
(ab 2. Stück) je Stück und
Tag bzw. Veranstaltung |
6,-- |
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Mikroport je Stück und
Tag bzw. Veranstaltung |
8,-- |
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Nebelmaschine je Tag bzw.
Veranstaltung |
11,-- |
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Lichteffektanlage je Tag bzw.
Veranstaltung |
6,-- |
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Flügel je Tag bzw.
Veranstaltung |
16,-- |
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Leinwand je Stück und
Tag bzw. Veranstaltung |
6,-- |
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mobile
Deckenstrahler (Foyer u. Colleg II) je Stück und
Tag bzw. Veranstaltung |
3,-- |
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Stellwand,
groß je Stück
gesamte Veranstaltung |
8,-- |
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Stellwand,
klein je Stück
gesamte Veranstaltung |
3,-- |
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Flipchart je Tag bzw.
Veranstaltung |
3,-- |
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Personalkosten
für gewünschte Bedienung Ton/ Lichttechnik
oder bei gewünschter Anwesenheit des Hausmeisters während einer Veranstaltung je
angefangene Stunde |
11,-- |
§ 2 - Sonderregelungen
1. Für gewerbliche und öffentliche gesellige Veranstaltungen wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
2. Der
Magistrat wird befugt, im Einzelfall bei Abweichungen von einer normalen
Nutzung (z. B. Spezialmärkte) eine gesonderte Gebühr festzusetzen.
3. Gewerbliche
Dauernutzer zahlen einen vom Magistrat festzusetzenden Sonderpreis
4. Für
Beerdigungen kann nur der große Saal angemietet werden.
5. Bei allen im Saalbereich durchgeführten Veranstaltungen kann die Bewirtung nur durch den Pächter des Stadthallenrestaurants erfolgen. Dies gilt auch bei reduzierten Gebühren bzw. Gebührenbefreiung.
§ 3 Festsetzung einer Kaution oder Vorauszahlung
1. Der
Magistrat ist berechtigt, je nach Art der Veranstaltung eine Kaution hierfür
festzusetzen.
2. Grundsätzlich
ist eine Vorauszahlung zu leisten, und zwar je Veranstaltung bzw. Benutzungstag
- für die
Gruppenräume, das Colleg II und das Foyer 150
€
- für den Saalbereich 300 €
Von
dieser Regelung ausgenommen sind Vermietungen bei Beerdigungen und wenn eine
Kaution erhoben wird.
§ 4 Sondergebühren für die nach den „Richtlinien zur
Förderung der Vereinsarbeit bei der Stadt Haiger“ gemeinnützig anerkannten
Vereine und Gruppen gemäß Präambel -
Nr. 1 „Förderungsgrundsätze“
Gebühr
pro angefangener Stunde 11,-- €
gilt nur
für
- jährlich eine Evangelisation oder vergleichbare Veranstaltung bis max. 7 Tage
der religiösen Gruppen
- jährlich
eine Konzertveranstaltung (ausgeschlossen sind Discos)
der
kulturtragenden Vereine
§ 5 Gebührenfreie Nutzung
1. Die
nach den „Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit bei der Stadt Haiger“
gemeinnützig anerkannten Vereine und Gruppen gemäß Präambel - Nr. 1 „Förderungsgrundsätze“ sind für
folgende Veranstaltungen von der Benutzungsgebühr befreit:
- Übungsstunden
aller Vereine und Gruppen sowie der Haigerer Seniorengruppen, jedoch nur in den
Gruppenräumen und dem Colleg II
-
Jahreshauptversammlungen,
, jedoch nur in den Gruppenräumen und dem Colleg II und wenn der jeweilige
Verein oder die Gruppe selbst über keine geeigneten Räume verfügt
-
eine öffentliche Veranstaltung in den
Monaten Januar – Oktober der Haigerer Vereine und Gruppen; jedoch keine
- Messen
- Tierzucht- oder
Umwelt/Naturschutzausstellungen
- Verkaufsveranstaltungen Dritter
- Sportveranstaltungen
- Evangelisationen
- Konzerte und Discos
-
bei Jubiläen
in 25-jährigem Turnus für den Festkommers
-
jährlich
eine Veranstaltung je Verein oder Gruppe, wenn der Erlös
- einer Einrichtung der Stadt Haiger
oder
- einer in Haiger ansässigen
öffentlichen Schule
2. Die Benutzung ist für die in
Deutschland verfassungsrechtlich zugelassenen politischen Parteien und
Gruppierungen kostenlos, wenn die Art der Veranstaltung keinen gewerblichen
Charakter hat.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
Die Benutzungsgebühr wird sofort nach
Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer die
Benutzung der Stadthalle beim Magistrat der Stadt Haiger anmietet; Ausnahme ist
die Regelung nach § 4 dieser Gebührenordnung.
§ 7 Benutzungsordnung
Der Magistrat wird ermächtigt, eine
Benutzungsordnung für die Stadthalle zu erlassen.
§ 8 Gewerberechtliche Bestimmungen
Gewerberechtliche Bestimmungen werden
von dieser Gebührenordnung nicht berührt. Sie sind aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen gesondert einzuholen.
§ 9 Rechtsbehelfe
Die Rechtsbehelfe gegen
Zahlungsaufforderungen aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den
jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1.
Januar 2002 in Kraft.
Haiger, den 19. 12. 2001
gez. Dr.
Zoubek
Bürgermeister