G E B Ü H R E N O R D N U N G

der Stadt Haiger für die Benutzung der Stadthalle

 

Aufgrund der §§ 5, 19. 20, 51 und 115 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. 04. 1993 (GVBl. I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 12. 1999 (GVBl. 2000 I, S. 2) der §§ 1 - 5, 9 - 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. 03. 1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert am 17. 12. 1998 (GVBl. I, S. 562) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 04. 07. 1966  (BGBl. I, S. 151), zuletzt geändert am 18. 05. 1998 (GVBl. I, S. 191) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in den Sitzungen am 9. 6. 1982, 17. 12. 1997 und zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss am 19. 12. 2001nachstehende Gebührenordnung beschlossen:

 

§ 1  Gebührensätze

Bezeichnung

Gebühr in Euro ab 01.01.2002

SAALBEREICH

 

großer Saal einschl. Bühne

Normaltarif für Veranstaltungen

 

Sondertarif für Veranstaltungen Haigerer Vereine und

Kulturkreis um die Wasserscheide

Beerdigungsveranstaltungen (nur möglich bei

Bestattungen auf einem Friedhof in Haiger)

 

260,--

 

 

 

 

130,--

vorderer Saal einschl. Bühne

Normaltarif für Veranstaltungen

 

Sondertarif für Veranstaltungen Haigerer Vereine und

Kulturkreis um die Wasserscheide

 

155,--

 

 

78,--

kleiner Saal einschl. Nebenbühne

Normaltarif für Veranstaltungen

 

Sondertarif für Veranstaltungen Haigerer Vereine und Kulturkreis um die Wasserscheide

 

105,--

 

 

53,--

Foyer

gewerbliche Veranstaltungen

nicht gewerbliche Veranstaltungen

(Diese Gebühren werden nur bei alleiniger Anmietung berechnet; bei Anmietung eines Saales oder des Collegs II ist die Benutzung des Foyers gebührenfrei)

 

46,--

23,--

Gruppenräume und Colleg II

 

großer Gruppenraum

gewerbliche Veranstaltungen

nicht gewerbliche Veranstaltungen

Beerdigungen

 

50,--

41,--

21,--

kleiner Gruppenraum

gewerbliche Veranstaltungen

nicht gewerbliche Veranstaltungen

Beerdigungen

 

32,--

26,--

13,--

Colleg II

gewerbliche Veranstaltungen

nicht gewerbliche Veranstaltungen

Beerdigungen

 

84,--

70,--

35,--

 

Küche (Erdgeschoss und Lagerraum Colleg II

für alle Veranstaltungen

 

16,--

Zusatzeinrichtungen (für alle Nutzungsarten):

Bezeichnung

Gebühr in Euro ab 01.01.2002

Bühnenteil für Emporen, etc

pro Stück und Tag bzw. Veranstaltung

 

3,--

Laufsteg

je angef. Meter u. Tag bzw. Veranstaltung

 

3,--

Rednerpult

je Tag bzw. Veranstaltung

 

6,--

Mikrophon (ab 2. Stück)

je Stück und Tag bzw. Veranstaltung

 

6,--

Mikroport

je Stück und Tag bzw. Veranstaltung

 

8,--

Nebelmaschine

je Tag bzw. Veranstaltung

 

11,--

Lichteffektanlage

je Tag bzw. Veranstaltung

 

6,--

Flügel

je Tag bzw. Veranstaltung

 

16,--

Leinwand

je Stück und Tag bzw. Veranstaltung

 

6,--

mobile Deckenstrahler (Foyer u. Colleg II)

je Stück und Tag bzw. Veranstaltung

 

3,--

Stellwand, groß

je Stück gesamte Veranstaltung

 

8,--

Stellwand, klein

je Stück gesamte Veranstaltung

 

3,--

Flipchart

je Tag bzw. Veranstaltung

 

3,--

Personalkosten für gewünschte Bedienung Ton/

Lichttechnik oder bei gewünschter Anwesenheit des Hausmeisters während einer Veranstaltung

je angefangene Stunde

 

 

 

11,--

 

 

§ 2 -          Sonderregelungen

 

1.          Für gewerbliche und öffentliche gesellige Veranstaltungen wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.

 

2.          Der Magistrat wird befugt, im Einzelfall bei Abweichungen von einer normalen Nutzung (z. B. Spezialmärkte) eine gesonderte Gebühr festzusetzen.

 

3.          Gewerbliche Dauernutzer zahlen einen vom Magistrat festzusetzenden Sonderpreis

 

4.          Für Beerdigungen kann nur der große Saal angemietet werden.

 

5.          Bei allen im Saalbereich durchgeführten Veranstaltungen kann die Bewirtung nur durch den Pächter des Stadthallenrestaurants erfolgen. Dies gilt auch bei reduzierten Gebühren bzw. Gebührenbefreiung.

 

§ 3          Festsetzung einer Kaution oder Vorauszahlung

 

1.          Der Magistrat ist berechtigt, je nach Art der Veranstaltung eine Kaution hierfür festzusetzen.

 

2.          Grundsätzlich ist eine Vorauszahlung zu leisten, und zwar je Veranstaltung bzw. Benutzungstag

 

-     für die Gruppenräume, das Colleg II und das Foyer     150 €

-         für den Saalbereich        300 €

 

Von dieser Regelung ausgenommen sind Vermietungen bei Beerdigungen und wenn eine Kaution erhoben wird.

 

§ 4      Sondergebühren für die nach den „Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit bei der Stadt Haiger“ gemeinnützig anerkannten Vereine und Gruppen gemäß Präambel  - Nr. 1 „Förderungsgrundsätze“

 

                                   

            Gebühr pro angefangener Stunde 11,-- €

 

            gilt nur für

 

            -     jährlich eine Evangelisation oder vergleichbare Veranstaltung bis max. 7 Tage

                 der religiösen Gruppen

 

            -     jährlich eine Konzertveranstaltung (ausgeschlossen sind Discos)

                 der kulturtragenden Vereine

 

§ 5      Gebührenfreie Nutzung

 

1.       Die nach den „Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit bei der Stadt Haiger“ gemeinnützig anerkannten Vereine und Gruppen gemäß Präambel  - Nr. 1 „Förderungsgrundsätze“ sind für folgende Veranstaltungen von der Benutzungsgebühr befreit:

-        Übungsstunden aller Vereine und Gruppen sowie der Haigerer Seniorengruppen, jedoch nur in den Gruppenräumen und dem Colleg II

 

-        Jahreshauptversammlungen, , jedoch nur in den Gruppenräumen und dem Colleg II und wenn der jeweilige Verein oder die Gruppe selbst über keine geeigneten Räume verfügt

 

-        eine öffentliche Veranstaltung in den Monaten Januar – Oktober der Haigerer Vereine und Gruppen; jedoch keine

 

-        Messen

-        Tierzucht- oder Umwelt/Naturschutzausstellungen

-        Verkaufsveranstaltungen Dritter

-        Sportveranstaltungen

-        Evangelisationen

-        Konzerte und Discos

-        bei Jubiläen in 25-jährigem Turnus für den Festkommers

-        jährlich eine Veranstaltung je Verein oder Gruppe, wenn der Erlös

-        einer Einrichtung der Stadt Haiger oder

-        einer in Haiger ansässigen öffentlichen Schule komplett zufließt, sofern die Höhe der Spende die zu zahlende Benutzungsgebühr übersteigt; dies ist der Verwaltung nachzuweisen.

 

2.      Die Benutzung ist für die in Deutschland verfassungsrechtlich zugelassenen politischen Parteien und Gruppierungen kostenlos, wenn die Art der Veranstaltung keinen gewerblichen Charakter hat.

 

§ 5          Fälligkeit der Gebühren

Die Benutzungsgebühr wird sofort nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 6  Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist, wer die Benutzung der Stadthalle beim Magistrat der Stadt Haiger anmietet; Ausnahme ist die Regelung nach § 4 dieser Gebührenordnung.

§ 7  Benutzungsordnung

Der Magistrat wird ermächtigt, eine Benutzungsordnung für die Stadthalle zu erlassen.

§ 8  Gewerberechtliche Bestimmungen

Gewerberechtliche Bestimmungen werden von dieser Gebührenordnung nicht berührt. Sie sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gesondert einzuholen.

§ 9 Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen Zahlungsaufforderungen aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

 

Haiger, den 19. 12. 2001

 

 

gez. Dr. Zoubek

Bürgermeister