OBI-Gartenmarkt darf geöffnet bleiben


Der Gartenmarkt des Haigerer OBI-Centers auf der Lohwiese darf geöffnet bleiben. Das hat am Donnerstag die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen entschieden. Das Gericht reagierte damit auf eine im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch den Lahn-Dill-Kreis verfügten Anordnung zur Schließung des Gartenmarktes. Diese sei rechtswidrig, erklärten die Richter.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts. Wir hatten die gleiche Rechtseinschätzung – im Gartenmarkt spielt sich das Geschäft hauptsächlich im Außenbereich ab. Außerdem gibt es einen separaten Eingang und eine separate Kasse. Die Hygienevorschriften werden ebenfalls eingehalten“, erklärte Bürgermeister Mario Schramm. In Haiger betreten und verlassen die Kunden den Gartenmarkt über einen eigenen Ein- und Ausgang. Außerdem gibt es einen eigenen Kassenbereich. Die Verbindungstür zu dem angrenzenden Baumarkt, der derzeit nur für Gewerbekunden geöffnet ist, bleibt weiterhin geschlossen.

Am 22. Februar hatte der Lahn-Dill-Kreis die Schließung des Gartenmarktes angeordnet. Nach § 3a Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind die Verkaufsstätten des Einzelhandels zu schließen. Dies gilt aber nicht für Ausnahmefälle wie zum Beispiel den Futtermittelhandel, Tierbedarfsmärkte und Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck. Gartenfachmärkte und Gärtnereien dürfen öffnen, soweit zulässige Sortimente überwiegen.

„Der Lahn-Dill-Kreis war der Auffassung, bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Bau- und Gartenmarkt, dessen Schwerpunkt deshalb nicht im Gartenbereich liege, sodass nicht nur der Bau-, sondern auch der Gartenmarkt für Privatkunden geschlossen bleiben müsse“, heißt es in einer Presseerklärung des Verwaltungsgerichts. Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt. Bei dem Gartenmarkt handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen Gartenfachmarkt, dessen Sortiment im Schwerpunkt unter den Ausnahmetatbestand der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung fällt und daher nicht der Schließungsanordnung unterliege. Dies ergebe sich daraus, dass die Marktbereiche räumlich-baulich und organisatorisch getrennt seien. Vor diesem Hintergrund verliere der Gartenmarkt seine Eigenschaft als solcher nicht dadurch, dass er unmittelbar an einen nicht durch die Verordnung privilegierten Baumarkt angrenze und bei normalem Betrieb mit diesem baulich und organisatorisch verbunden sei.