Bekanntmachung


Planfeststellungsverfahren nach § 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 - von Betr.-km 132,600 bis Betr.-km 134,775 - in der Gemarkung Sechshelden der Stadt Haiger einschl. landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie externer Ökopunktemaßnahmen

Anhörungsverfahren zur 2. Planänderung

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, Außenstelle Dillenburg, hat gemäß § 17a FStrG i.V.m. § 73 HVwVfG die Durchführung eines 2. Planänderungsverfahrens für das o.g. Vorhaben beantragt. 

Im Juli 2017 wurde vom damaligen Vorhabenträger - Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg - erstmalig die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Es folgte im August 2018 eine 1. Planänderung mit zwei Erörterungsterminen im März 2019. Im Juni 2019 hat das Regierungspräsidium Gießen seine abschließende Stellungnahme zu den beiden Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde, dem Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zur Entscheidung weitergeleitet.

Nunmehr wird zu diesem Vorhaben eine 2. Planänderung beantragt.

Aufgrund aktueller Rechtsprechung im Bereich des Wasserrechtes wurde ein Fachbeitrag nach der Wasserrahmenrichtlinie zur Prüfung der Vereinbarkeit des beschriebenen Vorhabens mit den rechtlichen Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WFIG) erstellt. Daraufhin wurde die Entwässerungsplanung in Abstimmung mit der zuständigen Oberen Wasserbehörde überarbeitet. Der Fachbeitrag nach WRRL ist in die Offenlegung der Genehmigungsunterlagen mit einzubeziehen.

Des Weiteren wurde, zur Verbesserung des Schutzes der angrenzenden Siedlungsgebiete vor Verkehrslärm, die lärmtechnische Untersuchung aktualisiert. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden die aktiven Lärmschutzmaßnahmen angepasst. Es wurden die Betroffenheiten neu ermittelt, sowie die Lärmschutzwände nördlich und südlich der BAB A 45 auf der Talbrücke auf eine Höhe von 7,25 m erhöht. Außerdem ist eine zusätzliche Lärmschutzwand in der Mitte mit einer Höhe von 5,00 m vorgesehen. Diese Anpassungen sowie eine Ermittlung der Gesamtlärmbeurteilungspegel unter Berücksichtigung aller schalltechnisch relevanten Verkehrswege (Autobahn, Bundesstraßen, Bahnstrecke) im Untersuchungsgebiet wurden in die 2. Planänderung aufgenommen.

Ergänzend war in Folge der zuvor genannten geänderten Schallschutzbauten eine Aktualisierung der Emissionsberechnungen und des Verschattungsgutachtens notwendig.

Die oben genannten Änderungen der lärmtechnischen Untersuchungen, der Emissionsberechnung, der Entwässerungsplanung, des Verschattungsgutachtens sowie die Ergänzung des Fachbeitrages nach Wasserrahmenrichtlinie führten zu einer Aktualisierung der landespflegerischen Unterlagen.

Einzelheiten sind den Planänderungsunterlagen zu entnehmen.

Wegen des Umfangs der Änderungen und im Hinblick auf den nicht abschließend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals, zusätzlich oder stärker als bisher durch die Änderungen Betroffenen und zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens erfolgt eine ergänzende Auslegung der Planunterlagen, in die die verfahrensgegenständlichen Änderungen eingearbeitet wurden, zwecks Anhörung der Öffentlichkeit zu den Auswirkungen des geänderten Vorhabens.

Die Änderungen im 2. Planänderungsverfahren sind in den Planunterlagen farblich markiert.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für die 2. Planänderung werden Grundstücke in der

Stadt Haiger:

Gemarkung Sechshelden, Flur 20 und 21, verschiedene Flurstücke

beansprucht.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen der 2. Planänderung sowie die Unterlagen aus dem Hauptverfahren und der 1. Planänderung in der Zeit

vom 1. November 2021 bis einschl. 30. November 2021

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.hessen.de – Rubrik: „Presse“ –> „Öffentliche Bekanntmachungen“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen der 2. Planänderung (3 Ordner) und die Unterlagen aus dem Hauptverfahren (5 Ordner) sowie aus dem 1. Planänderungsverfahren (5 Ordner) in der Zeit vom 1. November bis einschl. 30. November 2021 im Rathaus der Stadt Haiger, Foyer im Erdgeschoss, Marktplatz 7, 35708 Haiger, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zur Stadtverwaltung Haiger können die Planunterlagen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei Frau Kerstin Kring (Fachbereich III Bauverwaltung, städt. Infrastruktur Stadtplanung, Wirtschaftsförderung), Tel.: 02773 / 811-183, oder bei Frau Nadine Minor (Fachdienst I.4, Foyer, Öffentlichkeitsarbeit), Tel.: 02773 / 811-888, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr) unter Beachtung der jeweils gültigen Abstands- und Hygienevorschriften eingesehen werden.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp.verbund.de/startseite) zugänglich.

1.          Jede, deren Belange bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 3. Januar 2022 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Behörde, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Dezernat 33, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, oder bei der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim Regierungspräsidium Gießen, Tel. 06 41 / 303 23 91 oder bei der Stadtverwaltung Haiger, Tel. 02773 / 811-183 oder 811-888, erforderlich. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein.

Es sind nur solche Äußerungen und Einwendungen zugelassen, die sich auf die antragsgegenständlichen Änderungen des Plans beziehen. Abweichend davon können sich Personen, deren Betroffenheit sich als Folge der diesem Verfahren zugrundeliegenden Planänderungen erstmals ergibt, zur Planung insgesamt äußern und Einwendungen erheben. Soweit in den beiden bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort und müssen nicht erneut erhoben werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.     Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

3.     Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG).

 Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden.

Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben einer Beteiligten bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich.

4.     Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

5.     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6.     Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen bzw. Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

7.     Mit Beginn der Veröffentlichung des Plans im Internet auf der genannten Homepage des Regierungspräsidiums Gießen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

 

8.     Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

 - dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist,

- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird und,

- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG beinhaltet.

 

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die gem. § 16 UVPG notwendigen Angaben wie z. B.

o   Erläuterungsbericht (Unterlage 1)

o   Landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage 9)

o   Schalltechnische- und Luftschadstoffuntersuchung einschl. Gesamtlärmbetrachtung (Unterlage 17)

o   Wassertechnische Untersuchungen (Unterlage 18)

o   Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19) einschl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und FFH-Verträglichkeitsprüfung

o   Auswirkungen auf die Verschattung (Unterlage 21)

 

9.     Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

10.   Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter der genannten Anschrift, z. Hd. der Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Gießen oder per E-Mail: dsb@rpgi.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rp-giessen.de in der Fußzeile unter der Rubrik „Datenschutz“.

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Az.: RPGI-33-66j0400/5-2015/38
Dokumenten-Nr.: 2021/1233888

 

Wird bekannt gemacht:                                                                                                                       
Magistrat der Stadt Haiger
gez. Mario Schramm, Bürgermeister