Aktuelle Lockerungen in der Corona-Situation


Die Landesregierung hat weitreichende Lockerungen der Coronavorschriften beschlossen. Aber was geht und was nicht? Die Stadt Haiger möchte den Bürgern im Folgenden einen Überblick über alle „aktuellen Lockerungen“ geben:

Die dritte und vierte Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus sind vor wenigen Tagen außer Kraft gesetzt worden. Ersetzt wurden sie durch die neue Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Diese neue Verordnung enthält nun gebündelt alle Vorschriften, was geöffnet haben darf, welche Veranstaltungen wieder gestattet sind und wer sich mit wem, wo treffen darf.

Bei den Geschäften wurde die zuletzt gültige Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern aufgehoben. Jetzt dürfen wieder alle Geschäfte ihre komplette Verkaufsfläche den Kunden zugänglich machen. Die Begrenzung von maximal einem Kunden pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche bleibt bestehen. Die Geschäfte müssen die maximal zulässige Kundenanzahl kontrollieren. Außerdem sind die Kunden auf die Abstände hinzuweisen und da wo es möglich ist, müssen Maßnahmen getroffen werden, um Warteschlangen zu vermeiden, beziehungsweise den Abstand einzuhalten.

Für jeden Kunden besteht die Pflicht, im Geschäft eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies muss nicht zwingend eine Maske sein, sondern kann auch zum Beispiel mittels eines Tuchs oder Schlauchschals erfolgen. Das Personal wiederum muss nur einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn kein geeigneter Spritzschutz, beispielsweise in Form einer ausreichend großen Plexiglasscheibe, vorhanden ist. Geschlossen bleiben müssen aber weiterhin Diskotheken und Tanzlokale, Schwimm-, Spaß-, Thermal- und Freizeitbäder, Saunen sowie Prostitutionsstätten (Bordelle).

Hohe Auflagen für Gaststättenbetriebe

Gaststätten dürfen seit dem vergangenen Freitag ihren Gästen auch wieder Essen in der Gaststätte servieren. Hier gelten folgende Regeln:

• Es darf maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen werden;

• Zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind;

• Bei Bewirtung in geschlossenen Räumen müssen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber er-fasst werden;

• Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen;

• Es dürfen keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden;

• Geeignete Hygienemaßnah- men müssen getroffen und überwacht werden;

• Es müssen Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Kleine Veranstaltungen sind nun auch wieder möglich. Hier sind die Vorgaben die gleichen, die auch für die Gaststätten zählen. Einziger Unterschied ist, dass bei Veranstaltungen eine maximale Gästezahl von 100 gilt, Musiker und andere Personen wie zum Beispiel Caterer, Bedienungen etc. sind einzurechnen. Die Anzahl der Gäste beträgt bei bestuhlten Veranstaltungen maximal eine Person pro fünf Quadratmetern, bei Stehveranstaltungen maximal eine Person pro zehn Quadratmeter. Diese Regelungen gelten auch für den privaten Bereich.

Veranstaltungen bis 100 Personen wieder möglich

Es ist also wieder möglich, Geburtstage im engsten Familienkreis oder Hochzeiten zu feiern. Aber Vorsicht: Der Veranstalter, beziehungsweise der Einladende, ist allumfassend und persönlich verantwortlich dafür, dass die genannten Regeln die ganze Zeit eingehalten werden und er haftet dafür auch.

Nicht erlaubt sind alle Großveranstaltungen über 100 Teilnehmern und damit auch alle Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.

Was es beim Sport zu beachten gibt

Der Trainingsbetrieb auf Sportanlagen oder in Turnhallen ist unter den folgenden Voraussetzungen wieder gestattet:

• Sport muss kontaktfrei ausgeübt werden;

• Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten;

• Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, müssen durchgeführt werden;

• Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, bleiben geschlossen;

• der Zutritt zur Sportstätte erfolgt unter Vermeidung von Warteschlangen;

• Risikogruppen werden im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt.

Bei Vereinen haftet der Vorstand für die Einhaltung der Regeln. Neben den gesetzlichen Regeln der Verordnung gibt es eine Vielzahl von Handlungsempfehlungen der Dachverbände der einzelnen Sportarten.

Ob und inwieweit diese weitergehenden Regelungen durch die Vereine und Trainingsgruppen umgesetzt werden müssen, obliegt der Entscheidung des Vorstandes in Abstimmung mit dem jeweiligen Dachverband.