Bekanntmachung

Bebauungsplan „Zwischen Haiger und Allendorf“, Gemarkung Haiger


Der Magistrat
der Stadt Haiger

Bauleitplanung der Stadt Haiger 

 

Bekanntmachung

 

Bebauungsplan „Zwischen Haiger und Allendorf“, Gemarkung Haiger

hier:   Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und
            Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger hat in ihrer Sitzung am 13.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Haiger und Allendorf“, Gemarkung Haiger, beschlossen.

Der Magistrat der Stadt Haiger hat in seiner Sitzung am 18.03.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Zwischen Haiger und Allendorf“, Gemarkung Haiger, angeordnet.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich östlich der Ortslage von Allendorf und am westlichen Stadtrand der Gemarkung Haiger. Südlich schließt er an die Regionalbahnstrecke an und wird nördlich von der Allendorfer Straße begrenzt. Er umfasst in der Gemarkung Haiger, Flur 1, die Flurstücke 15/3, 99/1, 18/1, 19/1, 20/1, 23/1, 25/1, 100 tlw., 53 – 61, 102, 46-52, 101, 98/7 mit einer Größe von ca. 2,6 ha.

Geltungsbereich, unmaßstäblich


Gegenstand der Planung ist die Ausweisung einer „Fläche für Gemeinbedarf - Brand- und Katastrophenschutz“ sowie „Sonstige Sondergebiete – Nichtinnenstadtrelevanter Einzelhandel mit Büronutzung und Gastronomie" zwischen Haiger und Allendorf. 

Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Zeit von Montag, dem 25. März, bis Freitag, dem 26. April 2024 in der Stadtverwaltung der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, am Empfang im Foyer (Erdgeschoss), während der Dienststunden

Montag bis Mittwoch von                     7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von                                     7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von                                              7.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme ausgelegt. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Es ist kein wichtiger Grund bekannt, der eine Verlängerung des Offenlegungszeitraumes erfordert. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Zusätzlich sind die die Planunterlagen in diesem Zeitraum auch auf der Internetseite der Stadt Haiger unter https://www.haiger.de/rathaus-politik/bauen-stadtentwicklung/bebauungsplaene/ sowie im Internetportal des Landes Hessen www.bauleitplanung.hessen.de abrufbar.

Hinweis: Bezüglich des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom 03. Juli 2023 weist die Stadt Haiger darauf hin, dass das bereits begonnene Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan „Zwischen Haiger und Allendorf“, Gemarkung Haiger, aufgrund der Überleitungsvorschrift nach § 233 Abs. 1 BauGB für die weiteren Verfahrensschritte nach den Vorschriften des BauGB in der am 07.07.2023 geltenden Fassung (neuen Fassung) fortgeführt werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, am Empfang im Foyer (Erdgeschoss), oder per E-Mail an bauleitplanung@haiger.de abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren des Bebauungsplanes erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Haiger personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Haiger hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB ein Planungsbüro beauftragt.

                                                                                                                                                                                                                              Haiger, den 23. März 2024

Der Magistrat der Stadt Haiger
Schramm, Bürgermeister