Bekanntmachung der Stadt Haiger

Wahl zum 10. Europäischen Parlament
und die 
Direktwahl des Landrates des Lahn-Dill-Kreises


Bekanntmachung der Stadt Haiger

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis 
und die Erteilung von Wahlscheinen

für die

Wahl zum 10. Europäischen Parlament

und die 

Direktwahl des Landrates des Lahn-Dill-Kreises

sowie

das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl

am 

09. Juni 2024

 

  1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Europawahl und Direktwahl des Landrates des Lahn-Dill-Kreises für die Wahlbezirke der Stadt Haiger wird in der Zeit vom 20. bis zum 24. Mai 2024 1) während der allgemeinen Öffnungszeiten der

Ort der Einsichtnahme
Stadtverwaltung Haiger, Wahlbüro, Zimmer E.15, Marktplatz 7, 35708 Haiger

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und/oder einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

Zur Europawahl und Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Für die Teilnahme an der Europawahl ist Voraussetzung, dass sie am Wahltag

·    das sechszehnte Lebensjahr vollendet haben,

·    seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland 
      oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung 
      innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

·    nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Für die Teilnahme an der Direktwahl ist Voraussetzung, dass sie am Wahltag

·    das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

·    seit mindestens sechs Wochen im Kreisgebiet ihren Wohnsitz haben,

·    nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde (Anschrift siehe unten) zu stellen. 

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20.bis 24. Mai 2024 1), spätestens am 24.Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde

Dienststelle, Gebäude, Zimmer
Stadtverwaltung Haiger, Wahlbüro, Zimmer E.15, Marktplatz 7, 35708 Haiger

Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl, die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, 
auf der kenntlich gemacht ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für eine mögliche Stichwahl werden neue Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins. 

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum anzugeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Alle Wahlräume der Stadt Haiger sind barrierefrei zugänglich.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl und/oder die Direktwahl hat, kann durch Stimmabgabe in einembeliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen 

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

      a.  wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf 
           Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das 
           Wählerverzeichnis bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

      b.  wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist 
           oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

      c.  wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die 
           Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der 
           Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

·    in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr. 
      Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums 
      nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum 
      Wahltag, 15.00 Uhr. Wahlberechtigte die glaubhaft versichern, dass ihnen die 
      beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl,  
      12.00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.

·    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den unter a. bis c. 
      angegebenen Gründen Wahlscheine erhalten können, noch bis zum Wahltag, 
      15.00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten

·    einen amtlichen weißen Stimmzettel,

·    einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

·    einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der 
      Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist und

·    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten

·    einen amtlichen gelben Stimmzettel

·    einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und

·    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlschein mit dem Stimmzettelumschlag für die Europawahl und/oder der Wahlschein mit dem Stimmzettelumschlag für die Direktwahl sind beide in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der hellrote Wahlbriefumschlag für die Europawahl und/oder die Direktwahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Haiger, den 11. Mai 2024                              Magistrat der Stadt Haiger
                                                                          gez. Schramm
                                                                          Bürgermeister

 

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1)    Einsichtnahme vom 20. – 16. Tag vor der Wahl. 
Achtung: Nur an den Werktagen, keine Einsichtnahme 
am 20. Mai 2024 (20. Tag vor der Wahl), da Pfingstmontag 
= Feiertag (§ 4 Europawahlgesetz i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 
Bundeswahlgesetz)