Mit Rücksicht rollt es besser


Seit ein paar Tagen sind sie wieder unterwegs. Noch dick eingemummelt, aber voll motiviert. Die Radsportler. Ob mit Akku-Unterstützung oder puristisch ohne Elektro-Hilfe stürzen sich die Radler auf die Pisten und gehen mit Begeisterung ihrem Hobby nach. Alles prima, aber ab und zu kommt es auch zu Problemen mit anderen Verkehrsteilnehmern. „Immer mal wieder gibt es Ärger“, weiß auch der Haigerer Radsport-Beauftragte Jörg Reck: „Aber das muss nicht sein. Mit etwas Rücksicht läuft beziehungsweise fährt es deutlich besser.“

Reck hat in Kooperation mit dem Fachdienst Öffentlichkeitsarbeit einen kleinen Radfahrer-Knigge aufgelegt, den wir hier gerne präsentieren.  „Es könnte alles so einfach sein“, schmunzelt der begeisterte Radsportler: „Wenn sich die Menschen an die ersten beiden Paragraphen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) halten würden.“ Dort ist klar geregelt: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Einige Regeln für die Radfahrer

Den Radweg nutzen: Ist Radweg vorhanden – zu erkennen an einem Schild mit weißem Rad auf blauem Grund – muss der Radfahrer diesen auch benutzen und darf nicht auf der Straße fahren. Zu befahren ist der Radweg nur in der frei gegebenen Richtung.  Gibt es nur auf einer Straßenseite einen Radweg ist, muss man auf der anderen Seite auf der Straße fahren. Wenn der Radweg in beiden Richtung benutzt werden darf, ist das durch Pfeile gekennzeichnet (Zusatzzeichen unter dem blauen Schild). Wer entgegen der Fahrtrichtung fährt, kann mit 15 € zur Kasse gebeten werden. 

Auf Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer achten. Grundsätzlich sollten Radler damit rechnen, dass Fußgänger sie nicht rechtzeitig bemerken und entsprechend langsam fahren.  Das gilt ganz besonders auch, wenn Reiter oder Menschen mit Hunden unterwegs sind. Hier wird empfohlen, sich durch Klingeln frühzeitig bemerkbar zu machen. Viele Radler denken, Tiere könnten durch das Klingeln verschreckt werden. „Viel schlimmer ist es aber, wenn man mit dem Pferd unterwegs und plötzlich und unerwartet ein E-Bike oder ein schnelles Rennrad neben dem Tier auftaucht“, erklärt eine Reitsportlerin aus Haiger. Besonders bei Kleinkinder (mit Laufrad, Kinderfahrrad, Roller o.ä.) sollte Schritt gefahren, bzw. sogar abgestiegen werden, bis das Kind in der sich Obhut der Eltern befindet.

Nebeneinander fahren ist erlaubt, aber:  Eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung besagt, dass es R inadfahrern ausdrücklich erlaubt ist, nebeneinander zu fahren. Aber: Sie dürfen dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. So muss für Autos ausreichend Platz zum Überholen bleiben. Wichtig: Autofahrer müssen innerorts beim Vorbeifahren 1,50 Meter Sicherheitsabstand zum Radler halten. Das soll für mehr Sicherheit für Radler sorgen, aber es schränkt auch deren Optionen zum Nebeneinanderfahren ein.

Auf Alkohol verzichten: Ganz wichtig ist die Erkenntnis: Auch Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer. Wer betrunken im Straßenverkehr erwischt wird, kann auch als Radler den Führerschein verlieren.  Natürlich gilt das auch für Elektrofahrräder (hier gelten allerdings andere Promillegrenzen). Wer auf dem Rad mehr als 1,6 Promille „intus“ hat, gilt als absolut fahruntauglich. Kommt es zum Unfall, Radfahrer unter Umständen schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut eine Buße oder Geldstrafe zahlen.

Aufpassen an der Ampel:  Sind Radfahrer auf einem Radweg unterwegs, haben sie sich nach der Fahrbahnampel oder – falls vorhanden – der Radfahrerampel zu richten. Die Fußgängerampel gilt seit 2017 nicht mehr für Radfahrer. Fährt der Radsportler auf der Straße, weil es keinen Radweg gibt (oder keine Verpflichtung vorliegt, diesen zu nutzen), dann gelten selbstverständlich  die Signale der Fahrbahnampel.

Regeln für E-Bikes: Pedelecs (maximal 250 Watt), deren Motor sich ab 25 Stundenkilometern ausschaltet, gelten rechtlich als Fahrräder und dürfen alle Radwege benutzen. So genannte S-Pedelecs, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Kleinkrafträder, brauchen ein Versicherungskennzeichen und müssen auf der Straße fahren. Die so genannten Elektro-Leichtmofas, die ohne Treten bis 20 km/h erreichen, dürfen außerorts auf allen Radwegen fahren.  Die „echten“ E-Bikes (Leichtmofas mit Elektromotor, die ohne Treten bis zu 25 km/h erreichen), müssen auf der Straße fahren. Es sei denn, der Radweg ist mit dem neuen Sonderzeichen „E-Bikes frei“ gekennzeichnet. 

Skaten erlaubt: Auch Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen auf die Fahrradstraße, wenn unter dem Verkehrsschild „Fahrradstraße“ das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ angebracht ist. Sonst müssen die Skater den Gehweg oder Seitenstreifen nutzen.

Gehweg nur für Kinder:  Erwachsene dürfen nicht auf dem Gehweg fahren. Es sei denn, sie begleiten radelnde Kinder.  Kinder unter neun Jahren müssen dagegen mit ihrem Fahrrad den Gehweg nutzen.  Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt (wie in Haiger überwiegend der Fall), dann dürfen sie auch den Radweg nutzen.

Kein Handy am Steuer: Hält der Radsportler Smartphone, Tablet oder Navi in der Hand, darf er sie während der Fahrt nicht nutzen (ansonsten drohen 25 Euro Strafe). Bei einer Freisprecheinrichtung, ist die Benutzung erlaubt. Allerdings muss der Fahrer den Fahrzeugverkehr noch hören. 

Immer mit Helm:  Zwar gibt es auf Rädern ohne Motor und auf Pedelecs keine Helmpflicht. Aber sinnvoll sind die Helme dennoch, denn sie schützen vor schweren Kopfverletzungen. Radsportler bezeichnen Fahrer, die bewusst auf den Helm verzichten, gerne mal als „Organspender“. Wenig freundlich, aber die Anzahl der schweren Verletzungen beim Verzicht auf Helme ist hoch. Für so genannte „S-Pedelec“ und E-Bikes sind wie beim Mofa Motorradhelme vorgeschrieben. 

Anhalten bei Rotlicht: Auch, wenn der Radweg direkt an der Straße liegt, gilt die rote Ampel auch für den Radfahrer. Radelt er weiter und wird erwischt, kann das 45 € kosten. 

Ohne Beleuchtung, Klingel und Reflektoren geht nichts: Ein Fahrrad im Straßenverkehr benötigt eine Lichtanlage. Mängel kosten mindestens zehn Euro.  Außerdem sind in den Speichen des Vorder- und Hinterrades jeweils zwei Reflektoren vorgeschrieben.  Die Pedale müssen ebenfalls je zwei Reflektoren haben. Nach hinten muss ein großer Rückstrahler und ein kleiner ausgerichtet sein. In Fahrtrichtung ist ein weißer Reflektor Pflicht.

Nicht in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung befahren: Wer Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung befährt, zahlt ab 15 €. Es sei denn, die Einbahnstraße ist im Gegenverkehr durch Beschilderung - unter dem „Durchfahrt verboten”-Schild das Zusatz-Schild „Fahrräder frei” - für Fahrräder zugelassen.

Kinder nur im Kindersitz: Kinder dürfen nur im Kindersitz mitfahren. Sind sie über sieben Jahre alt, dürfen sie nicht mit dem Rad befördert werden.