Amtliche Bekanntmachung

Gebührenordnung für die Märkte der Stadt Haiger


Gebührenordnung für die Märkte der Stadt Haiger

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 50, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über die kommunale Abgaben (KAG) und den Bestimmungen des § 10 der Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.06.2025 folgende Gebührenordnung für die Märkte der Stadt Haiger beschlossen:

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Für die Überlassung der Standplätze auf den Märkten der Stadt Haiger (Jahrmärkte) werden Benutzungsgebühren (Marktstandgebühren) erhoben. Die Marktstandgebühren sind von Einheimischen und Ortsfremden gleichermaßen zu entrichten.

(2) Bei Antragstellung von gemeinnützigen Vereinen oder der Gemeinnützigkeit verpflichteter Initiativen kann der Magistrat der Stadt Haiger per Einzelfallentscheidung Ausnahmen nach Abs. 1 treffen. Voraussetzung hierfür ist, dass erkennbar städtische Belange berührt sind und ein ordnungsgemäßer Nachweis über die Verwendung der mit der jeweiligen Nutzung verbundenen Einnahmen gegenüber der Stadt geführt wird.

(3) Abweichungen nach § 2 Abs. 1 und 2 kann der Magistrat der Stadt Haiger aus besonderen Anlässen (z.B. höhere Gewalt, Marktjubiläen oder bei Abweichungen nach § 2 Abs. 1 der Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger, etc.) für alle Marktteilnehmer beschließen.

 

§ 2
Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren sind für jeden angefangenen laufenden Frontmeter je Markttag wie folgt zu berechnen:

Jahrmärkte             3,00 Euro
Mindestgebühr     10,00 Euro

(2) Für unterhaltende Tätigkeiten nach § 68 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) werden folgende Pauschalbeträge festgesetzt:

1. Autoskooter, Rundfahrgeschäfte                    350,00 Euro
(z.B. Super-Allround, Berg- und
Talbahn, usw.)

2. Kinderfahrgeschäfte                                       150,00 Euro

3. Spiel- und Vergnügungsgeschäfte                   75,00 Euro
(z.B. Verlosung, Ball- und Pfeilwerfen,
Schießwagen usw.)                

(3) Eine Gebühr für den Wochenmarkt wird nicht erhoben.          

 

§ 3
Auslagen für Jahrmärkte

(1) Auslagen (Energiekosten) werden in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 2,50 Euro festgesetzt.  

(2) Die Erhebung von Auslagen gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten. 

(3) Für unterhaltende Tätigkeiten (§ 68 Abs. 3 GewO) erfolgt eine separate Abrechnung der Energiekosten mit den Stadtwerken Haiger.

 

§ 4
Entrichtung der Gebühren/ Auslagen

(1) Bei Zuweisung eines Standplatzes auf den Jahrmärkten sind Marktstandgebühren und Auslagen zu entrichten:

a. bei schriftlicher Zuweisung eines Standplatzes ist die Marktstandgebühr/ Auslagen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung an die Stadtkasse Haiger zu entrichten.
b. bei Zuweisung eines Standplatzes an dem Markttag sind die Marktstandgebühren/ Auslagen an die Beauftragten der Ordnungs- und Sozialverwaltung der Stadt Haiger in bar, gegen Aushändigung einer Quittung, zu entrichten.

(2) Für unterhaltende Tätigkeiten (§ 68 Abs. 3 GewO) gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die vollen Gebühren und Auslagen sind auch dann zu entrichten, wenn der Marktbeschicker vor Beendigung des Marktes seinen Standplatz freiwillig aufgibt oder wegen Verstoßes gegen die Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger in der jeweils gültigen Fassung vom Marktgelände verwiesen wird.

 

§ 5
Folgen des Zahlungsverzuges

(1) Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, besteht kein Anspruch auf einen Standplatz.

(2) Wer die sofortige bare Zahlung verweigert, kann vom Marktgelände durch die Beauftragten der Ordnungs- und Sozialverwaltung der Stadt Haiger verwiesen und entfernt werden.


§ 6
Rechtsmittel

Gegen die Erhebung von Marktstandgebühren oder Auslagen aufgrund dieser Gebührenordnung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Kosten nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

 

§ 7
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für die Märkte der Stadt Haiger tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Die Gebührenordnung für die Märkte der Stadt Haiger vom 25.02.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.


Haiger, den 25. Juni 2025

Der Magistrat der Stadt Haiger

 

gez.
Schramm
Bürgermeister