Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 67-71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. I S. 438) und der §§ 5, 50 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger am 19.12.2001 – zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 25.06.2025 – folgende Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger (Marktordnung) beschlossen:
§ 1
Marktbereich
(1) Die Stadt Haiger betreibt Wochen- und Jahrmärkte (Pfingst- und Lukasmarkt) als öffentliche Einrichtungen.
(2) Zur Abhaltung der Märkte werden folgende Plätze und Straßen bestimmt:
a. für die Wochenmärkte der Marktplatz sowie das Teilstück Hauptstraße zwischen Mühlenstraße und Kreuzgasse
b. für die Jahrmärkte der Marktplatz, die Hauptstraße, die Kreuzgasse bis einschließlich Paradeplatz, die Johann-Textor-Straße, die Mühlenstraße zwischen Hinterm Graben und Burgstraße sowie die Straße Hinterm Graben.
(3) Der Magistrat ist berechtigt, mit straßenverkehrsbehördlicher Genehmigung auch andere Straßenzüge bzw. Plätze bereit zu stellen.
(4) Der Gemeingebrauch an den vorgenannten Straßen und Plätzen ist an den Markttagen während der Marktzeit so weit eingeschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist.
§ 2
Markttage und Verkaufszeiten
(1) Die Wochenmärkte finden jeden Donnerstag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Fällt der Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, entfällt dieser ersatzlos.
(2) Die Tage für die Abhaltung der Jahrmärkte sind von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Dauer festgesetzt. Sie finden jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Sonntag des Lukasmarktes von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr, statt.
(3) Außerhalb der Verkaufszeiten dürfen Waren weder angeboten noch verkauft werden.
(4) Der Magistrat ist berechtigt, vorübergehend Märkte aufzuheben und andere Marktzeiten festzulegen.
§ 3
Auf- und Abbau der Marktstände
(1) Mit der Anfahrt zum Marktgelände und dem Aufbau der Marktstände darf anlässlich der Wochenmärkte ab 09.00 Uhr begonnen werden.
(2) Bei den Jahrmärkten darf mit der Anfahrt zum Marktgelände und dem Aufbau Marktstände ab 06.00 Uhr begonnen werden.
(3) Von den in Abs. 1 und 2 genannten Uhrzeiten kann nach Absprache mit der zuständigen Behörde abgewichen werden.
(4) Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit dem Marktbeginn beendet sein.
(5) Marktbeschicker, die später als eine halbe Stunde nach Marktbeginn eintreffen haben keinen Anspruch darauf, an diesem Tag zu dem Markt zugelassen zu werden.
(6) Nach dem Aufbau muss das Marktgelände mit Ausnahme der vorschriftsmäßigen Verkaufswagen von den Fahrzeugen geräumt sein. Ausnahmen können vom Magistrat zugelassen werden.
(7) Soweit nicht anders eingeteilt, müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern und Straßeneinmündungen von den Marktteilnehmern freigehalten werden.
Hierbei ist ebenfalls darauf zu achten, dass die von der Stadt Haiger bestimmten Plätze zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere Parkplätze, Flucht- und Rettungswege sowie Durchlässe und Einfahrten nicht als Abstell- oder Standplätze benutzt werden.
(8) Eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit müssen die Plätze geräumt und die Waren abgefahren sein. Bei nicht rechtzeitiger Räumung hat der Marktbeschicker die entsprechenden Mehrkosten für die Reinigung des Marktes zu tragen.
§ 4
Zuweisung
(1) Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zuweisung erforderlich.
(2) Die Zuweisung ist schriftlich und unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche bei dem Magistrat der Stadt Haiger zu beantragen. Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Hessen) abgewickelt werden.
(3) Der Antrag auf Zuweisung für den Wochenmarkt muss nach Abs. 2 spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei dem Magistrat der Stadt Haiger eingegangen sein.
(4) Der Antrag auf Zuweisung für einen Jahrmarkt muss nach Abs. 2 spätestens 8 Wochen vor Beginn des jeweiligen Jahrmarktes bei dem Magistrat der Stadt Haiger eingegangen sein. Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Zuweisung wird unter www.haiger.de hingewiesen.
(5) Hinsichtlich der Zuweisung entscheidet der Magistrat. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen hat er das Recht, bestimmte Anbieter von der jeweiligen Marktveranstaltung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn:
a. der zur Verfügung stehende Platz vollständig zugewiesen ist,
b. der Marktbeschicker eine Warenart anbieten will, die bereits ausreichend auf dem Markt vertreten ist,
c. eine frühere mangelnde Ordnungsmäßigkeit in der Betriebsführung des Marktbeschickers bekannt ist,
d. ein Verstoß des Marktbeschickers in der Vergangenheit gegen die Marktsatzung zum Widerruf der Zuweisung geführt hat,
e. dem Marktbeschicker von der zuständigen Behörde die Teilnahme wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt wurde.
Über die Zuweisung für die Jahrmärkte wird innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.
(6) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung, gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstoßen wird; ferner, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie der Marktbetrieb gestört oder beeinträchtigt wird.
(7) Die Zuweisung für die Jahrmärkte erfolgt befristet; längstens für die Dauer der Veranstaltung.
(8) Kein Standplatz darf vor der Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der zugewiesene Platz, Stand oder Raum darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und für das zugelassene Warenangebot benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt die Stadt Haiger, sofort über den Stand, Platz oder Raum anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet oder ermäßigt; fällige Gebühren sind zu zahlen.
(9) Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
(10) Die Zuweisung erlischt,
a. bei natürlichen Personen durch den Tod des Anbieters oder durch Aufgabe seiner Handlungsfähigkeit,
b. bei Personenvereinigungen und juristischen Personen, wenn sie sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren,
c. wenn die sich aus der Zuweisung ergebenden Benutzungsrechte länger als einen Monat nicht ausgeübt werden (Ausnahmen hiervon können auf schriftlichen Antrag des Anbieters gestattet werden),
d. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.
(11) Die Standplätze werden durch den Fachbereich II (Ordnungs- und Sozialverwaltung) zugewiesen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes oder auf Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes aus der Vergangenheit besteht nicht.
§ 5
Gegenstände des Wochen- und Jahrmarktverkehrs
(1) Zum Verkauf auf dem Wochenmarkt sind gemäß § 67 Abs. 1 GewO zugelassen:
a. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der zur Zeit gültigen Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig
b. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
c. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs
d. Waren des täglichen Bedarf gemäß § 67 Abs. 2 GewO.
(2) Auf Jahrmärkten dürfen Waren aller Art feilgeboten (§ 68 Abs. 2 GewO) sowie unterhaltende Tätigkeiten dargeboten werden (§ 68 Abs. 3 GewO).
§ 6
Verkauf und Lagerung
(1) Der Verkauf darf nur von den zugewiesenen Plätzen aus erfolgen.
(2) An jedem Stand hat der Marktbeschicker deutlich sichtbar und in lesbarer Schrift Vor- und Zuname sowie seine Anschrift anzubringen. Führt ein Marktbeschicker eine Firma ist deren Name und Anschrift deutlich sichtbar und lesbar an der Verkaufseinrichtung anzubringen.
(3) Das Anbringen von Reklame ist nur im Zusammenhang mit der angebotenen Ware innerhalb des Verkaufsstandes gestattet. Geschäftsanzeigen, Reklamezettel oder sonstige Gegenstände dürfen auf dem Markt nicht verteilt werden.
(4) In den Verkaufseinrichtungen ist eine Preisauszeichnung der angebotenen Ware vorzunehmen. In den Schankwirtschaften (Zelte, Pavillons), den Imbissständen und ähnlichen Verkaufsständen sowie den Fahrgeschäften und Vergnügungsbetrieben ist ein Preisverzeichnis auszuhängen.
(5) Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen.
§ 7
Sauberkeit des Marktgeländes
(1) Es ist untersagt, Abfälle in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen. Abfälle sind von den Marktbeschickern in Kisten, Säcken oder anderen Behältnissen so zu verwahren, dass der Marktbereich und die angrenzenden Straßen nicht verunreinigt werden. Unansehnliche Abfälle oder die durch widerlichen Geruch den Marktverkehr beeinträchtigen sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die Marktbeschicker sind auch für die Reinhaltung ihrer Stände und der ihnen zugewiesenen Standplätze sowie daran angrenzende Gehwege und Durchgänge verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Abfälle und Kehricht nach Beendigung der Märkte zu beseitigen und in die bereit gestellten Müllbehälter zu schaffen. Dieser Reinigungspflicht ist auch weitgehend während der Marktzeit nachzukommen.
(3) Verpackungsmaterial, insbesondere Kisten und Kartons, sind von den Marktbeschickern nach Beendigung der Marktzeit wieder mitzunehmen und nicht als Abfälle zurück zu lassen.
(4) Die Vorschriften über Reinhaltung der Märkte und Beseitigung von Abfällen gelten auch für Marktbesucher.
§ 8
Marktfrieden
Störungen des Marktfriedens, der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind verboten. Auf allen Märkten ist untersagt:
a. betteln und hausieren,
b. Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen oder frei herum laufen zu lassen,
c. sperrige Fahrzeuge mitzuführen oder abzustellen (ausgenommen Kinderwagen),
d. Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen sowie im Umherziehen anzubieten,
e. die Benutzung von Lautsprechern,
f. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Senkkästen der Kanalisation zu führen,
g. Feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen und explosive Stoffe in die Abläufe gelangen zu lassen,
h. im betrunkenen Zustand den Marktverkehr zu beeinträchtigen.
§ 9
Gebühren
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung für die Märkte der Stadt Haiger in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen.
§ 10
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht wird unabhängig von den polizeilichen Befugnissen durch Beauftragte der Ordnungs- und Sozialverwaltung ausgeübt. Diese können Sachverständige heranziehen.
(2) Alle Marktbeschicker, Benutzer – einschließlich einheimische Gewerbetreibende, die sich mit einem Stand an dem Marktgeschehen beteiligen – und Besucher der Märkte sind mit dem Betreten des Marktgeländes den Bestimmungen dieser Satzung unterworfen und haben den Anweisungen der Beauftragten der Ordnungs- und Sozialverwaltung Folge zu leisten.
(3) Den Beauftragten der Ordnungs- und Sozialverwaltung ist jederzeit der Zutritt zu allen zugewiesenen Standplätzen und den Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gestattet. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, den Beauftragten über ihren Geschäftsbereich Auskunft zu geben und auf Verlangen alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise vorzulegen. Diese Nachweise haben die Marktbeschicker während der Marktzeit stets bei sich zu führen.
(4) Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktgelände je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.
§ 11
Haftung
Die Stadt Haiger haftet nach den derzeit gültigen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 Abs. 8 einen Standplatz vor der Zuweisung benutzt, die festgesetzten Grenzen eigenmächtig überschreitet, andere als die zugelassene Ware verkauft oder den Standplatz an eine andere Person überlässt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 von einem anderen, als dem zugewiesenen Platz, Waren verkauft,
3. entgegen § 6 Abs. 2 nicht deutlich sichtbar und in lesbarer Schrift Vor- und Zuname bzw. Firmenname sowie sein Anschrift als Marktbeschicker an der Verkaufseinrichtung anbringt,
4. entgegen § 6 Abs. 3 andere Reklame, als die im Zusammenhang mit der angebotenen Ware innerhalb des Verkaufsstandes anbringt oder Geschäftsanzeigen, Reklamezettel oder sonstige Gegenstände auf dem Markt verteilt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 in den Verkaufseinrichtungen keine Preisauszeichnung der angebotenen Ware vornimmt oder in den Schankwirtschaften, Imbissständen oder ähnlichen Verkaufsständen sowie in den Fahrgeschäften und Vergnügungsbetrieben kein Preisverzeichnis aushängt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt,
7. entgegen den in § 8 a. – h. genannten Störungen des Marktfriedens, der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuwiderhandelt,
8. entgegen § 10 Abs. 2 den Anweisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,
9. entgegen § 10 Abs. 3 der Marktaufsicht Zutritt zu dem zugewiesenen Standplatz oder Fahrzeugen nicht gestattet, über den Geschäftsbereich keine Auskunft gibt oder auf Verlangen der Aufsicht alle für die Ausübung des Berufes der Markthändler und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise nicht vorlegt.
(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 – 8 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 36 OwiG der Magistrat der Stadt Haiger.
§ 13
Ausnahmen
Ausnahmen von der Marktsatzung kann der Magistrat auf Antrag in begründeten Fällen zulassen.
§ 14
Hinweis auf allgemein gültige Vorschriften
Neben dieser Satzung sind die für den Marktbetrieb allgemein gültigen sonstigen Vorschriften, insbesondere
a. Gewerbeordnung
b. Hessisches Gaststättengesetz
c. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
d. Lebensmittelhygiene-Verordnung
e. Preisangabenverordnung
f. Mess- und Eichgesetz
g. Mess- und Eichverordnung
zu beachten.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
(2) Die Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Haiger vom 19.12.2001, zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 25.02.2015, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Haiger, den 25. Juni 2025
Der Magistrat der Stadt Haiger
gez.
Schramm
Bürgermeister