Der Magistrat
der Stadt Haiger
Bauleitplanung der Stadt Haiger
Bekanntmachung
32. Änderung des Flächennutzungsplanes
(Bereich „Zwischen Haiger und Allendorf“), Gemarkung Haiger
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Magistrat der Stadt Haiger hat in seiner Sitzung am 22.04.2025 dem Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Zwischen Haiger und Allendorf“, Gemarkung Haiger, sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
Die 32. Flächennutzungsplanänderung umfasst zwei Geltungsbereiche. Die Geltungsbereiche befinden sich östlich der Ortslage von Allendorf und am westlichen Rand der bebauten Ortslage von Haiger. Der südliche Geltungsbereich schließt im Süden an die nördliche Seite der Eisenbahnstrecke 2651 Köln Messe/Deutz - Gießen an und wird im Norden von der Allendorfer Straße und ihrer Bebauung begrenzt. Der kleinere nördliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 113/1. Er grenzt östlich an vorhandene Bebauung an und wird nördlich von der B 277 bzw. südlich und westlich von der Allendorfer Straße umfasst.
Die Geltungsbereiche umfassen in der Gemarkung Haiger in der Flur 1 die Flurstücke 15/3, 99/1, 18/1, 19/1, 20/1, 23/1, 25/1, 100 tlw., 53 – 61, 102, 46-52, 101, 98/7 und in der Flur 6 das Flurstück 113/1 sowie das Flurstück 162/5 tlw. (Allendorfer Straße) und haben insgesamt eine Größe von ca. 2,95 ha.

Geltungsbereich, unmaßstäblich
Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung ist die Umwandlung einer „Gemischten Baufläche - Planung“ und “Fläche für die Landwirtschaft“ in „Fläche für Gemeinbedarf - Brand- und Katastrophenschutz“ sowie „Sonstige Sondergebiete –Büronutzung" und „Fläche für ein Regenrückhaltebecken“.
Der Entwurf zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und allen zugehörigen Unterlagen wird gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit von Montag, dem 05. Mai 2025, bis Freitag, dem 13. Juni 2025, auf der Internetseite der Stadt Haiger unter
https://www.haiger.de/rathaus-politik/bauen-stadtentwicklung/flaechennutzungsplan/ sowie im Internetportal des Landes Hessen www.bauleitplanung.hessen.de veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Zusätzlich liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum in der Stadtverwaltung der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, am Empfang im Foyer (Erdgeschoss), während der Dienststunden:
Montag bis Mittwoch von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
1) Fachplanungen in Form des Landschaftsplanerischen Beitrages (Biotoptypenkartierung), sowie des Flora-Fauna-Gutachtens und des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages;
2) Fachplanung in Form des Umweltberichts als Teil B der Begründung zum Bebauungsplan mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Boden und Wasser, Klima und Luft, Fläche, Kultur- und Sachgüter, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sowie Landschaftsbild und deren Wechselwirkungen untereinander – gegliedert nach den Punkten Beschreibung und Bewertung;
a. Pflanzen
Hinsichtlich der Vegetation sind als Biotoptypen extensiv genutztes Grünland, Gehölzbestände und ein verwilderter Garten betroffen. Ebenfalls betroffen sind Wiesenausprägungen, die einem besonderen europarechtlichen Schutz und gleichzeitig dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG und § 25 HeNatG unterliegen.
Für die Überprägung eines gesetzlich geschützten Biotopes ist eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG erforderlich. Im vorliegenden Fall ist ein Ausgleich der Beeinträchtigungen der Mageren Flachland-Mähwiese (LRT 6510) durch gezielte Maßnahmen zur Wiederherstellung der gestörten Funktionen vorgesehen. Ein entsprechender Antrag auf Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG wird gestellt.
b. Tiere und biologische Vielfalt
Für die Tierwelt haben insbesondere weite Teile der Wiesenflächen Bedeutung als Lebensraum für die Schmetterlingsart Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und die Gehölze als Lebensraum der Haselmaus sowie zahlreicher Brutvogelarten, die sich in Hessen teils in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Zudem stellen Bereiche des Plangebietes Teillebensräume der Schlingnatter dar. Vorbelastungen des Naturraumes bestehen durch die unmittelbare Nähe zum besiedelten Bereich mit geringen Lärm- und Schadstoffemissionen.
Durch den Nachweis von Vorkommen der Säugerart Haselmaus und der Reptilienart Schlingnatter sind alle im Untersuchungsraum vorhandenen Gehölze als potentieller Lebensraum der Arten einzustufen, weshalb dem Gebiet für die Arten eine hohe Bedeutung zukommt.
Die Nachweise zahlreicher Tagfalterarten, und hierbei insbesondere des streng geschützten und artenschutzrechtlich relevanten Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, bedingen eine regionale Bedeutung und daher sehr hohe Wertigkeit eines Großteils des Plangebietes für diese Tiergruppe.
Für weitere Tiergruppen besitzt das Gebiet aufgrund fehlender Habitateignung keine Bedeutung.
Der Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung zur vorzeitigen Umsetzung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen für die Kleinsäugerart Haselmaus und die Schmetterlingsart Dunkler-Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde bereits gestellt, da die Maßnahmen parallel zum Bauleitplanverfahren umgesetzt werden sollen. Mit Schreiben des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises vom 25.02.2025 liegt die Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG vor.
c. Boden und Wasser
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird durch die Zugehörigkeit zum Rheinischen Schiefergebirge bestimmt, wobei das Gebiet im geologischen Strukturraum des Siegener Sattels liegt. Die vorhandenen Böden entsprechen den im Naturraum recht weit verbreiteten Bodentypen.
Hinsichtlich der natürlichen Bodenfunktion stellen die Flächen des Plangebiets keine Extremstandorte dar.
Als Bestandteil des Naturhaushaltes übernimmt der Boden durch seine Infiltrations- und Retentionsleistungen auch Funktionen im Wasserhaushalt. Für diese Bodenfunktion sind die Flächen des Plangebietes somit von geringer bis mittlerer Bedeutung.
Für das physikochemische Filter- und Puffervermögen des Bodens kommt dem Plangebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung zu.
Die Flächen des Plangebietes befinden sich nicht innerhalb eines archäologisch relevanten Gebietes.
Unmittelbar südlich des Plangebietes befindet sich die Bahnstrecke, deren Gleisschotter ggf. eine Belastung mit Schadstoffen, wie bahntypische Herbizide oder PAK, aufweisen kann. Bodenbelastungen in Form von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen oder Altstandorte sind für das Plangebiet selbst jedoch nicht bekannt.
Die Erosionsgefährdung im Plangebiet ist als sehr hoch angegeben.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Innerhalb der Wegeparzelle am Ostrand verläuft am westlichen Wegesrand ein temporär wasserführender Wegeseitengraben, der zur Entwässerung des südlich außerhalb des Plangebietes befindlichen Bahndamms dient und kein Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist. Insgesamt kommt dem Plangebiet für Oberflächengewässer keine besondere Bedeutung zu.
Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird, aufgrund des schlecht durchlässigen Grundwasserleiters als „gering“ angegeben. Insgesamt übernimmt das Plangebiet für den Grundwasserhaushalt keine besonderen Funktionen.
Vorbelastungen oder aktuelle Gefährdungen im Hinblick auf das Schutzgut Wasser sind nicht bekannt.
d. Klima und Luft
Für den Klimahaushalt übernimmt das Plangebiet Funktionen zur Kaltluftentstehung sowie lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Aufgrund der Lage in einer potentiellen Luftleit- bzw. Luftsammelbahn kommt dem Plangebiet für das Lokalklima daher insgesamt eine hohe Bedeutung zu. Aufgrund der minimierenden Maßnahme sind die mit der Überplanung in Verbindung stehenden Verluste allerdings im Hinblick auf die lokal- und regionalklimatischen Zusammenhänge von untergeordneter Bedeutung.
e. Landschaftsbild
Das Landschaftsbild wird durch die Lage am Siedlungsrand von Haiger und den offenen Charakter des Gebietes bestimmt. Aufgrund der verbleibenden Gehölze in Richtung Osten sowie Süden und Westen außerhalb des Plangebietes sind jedoch sowohl weitreichende Blicke als auch die Sichtbarkeit der Fläche weitestgehend eingeschränkt. Insgesamt kommt dem Plangebiet für das Schutzgut Landschaftsbild eine mittlere Bedeutung zu.
f. Schutzgut Mensch
Auf den Menschen haben sowohl wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn-, Erholungs- und Freizeitfunktionen sowie Aspekte des Immissionsschutzes als auch wirtschaftliche Funktionen wie z.B. die Land- und Forstwirtschaft Auswirkungen.
Das Plangebiet liegt in einem durch Siedlungs- und Landwirtschaftsnutzung charakterisierten Bereich. Es grenzt aber unmittelbar an Wohn- und Gewerbebebauung. Im Norden grenzen die B 277 und die Allendorfer Straße, im Süden die Eisenbahnstrecke an, was mit entsprechenden Lärmbelastungen verbunden ist. Durch die landwirtschaftliche Nutzung kommt dem Plangebiet eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu. Aufgrund fehlender Wegeverbindungen innerhalb des Plangebietes hat dieses jedoch keine besondere Bedeutung zur Erholungsnutzung. Für den Denkmalschutz relevante Objekte sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die vorhandenen Grünland- und Gehölzstrukturen sind als Bestandteil der heutigen Kulturlandschaft anzusehen. Das Plangebiet besitzt insgesamt eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut Mensch.
g. Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter sind nach gegenwärtigem Wissensstand innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Das vorhandene Grünland und die vorhandenen Gehölzstrukturen sind jedoch als Bestandteil der heutigen Kulturlandschaft anzusehen. Denkmalgeschützte Gesamtanlagen oder Einzelkulturdenkmäler sind nicht vorhanden.
Sachgüter sind nach gegenwärtigem Wissensstand innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
h. Fläche
Der Geltungsbereich hat eine Fläche von rund 2,95 ha. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Laut Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als „Gemischte Baufläche (Planung)“ dargestellt und somit bereits für eine bauliche Nutzung vorgesehen auch wenn aufgrund der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig ist.
Vorbelastungen für das Schutzgut Fläche bestehen in einer anthropogenen Nutzung, die allerdings überwiegend extensiv einzustufen ist. Es handelt sich weder um herausragende noch um im regionalen Kontext besonders seltene Flächennutzungen. Die Bedeutung der Fläche im Plangebiet ist als mittel einzustufen, da es sich um landwirtschaftlich als Grünland genutzte Flächen am Siedlungsrand handelt.
3) naturschutzfachliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und Maßnahmenbeschreibung;
4) Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themenkomplexen:
a. Erforderlichkeit einer Untersuchung von Standortalternativen,
b. Überplanung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen sowie von Lebensräumen der geschützten Arten Dunkler Wieseknopf-Ameisenbläuling und Haselmaus,
c. Erforderlichkeit detaillierter Planungsunterlagen aus denen hervorgeht, wie mit den wertvollen Bereichen und geschützten Arten umgegangen werden soll,
d. Erforderlichkeit einer Umweltprüfung,
e. Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Klimafunktion,
f. Hinweis zum Thema Starkregen,
g. Einfluss auf die Grundwasserneubildung,
h. Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung.
Die Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, am Empfang im Foyer (Erdgeschoss), oder per E-Mail an bauleitplanung@haiger.de abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass, sofern eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die zur Flächennutzungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Haiger personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Haiger hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB ein Planungsbüro beauftragt.
Haiger, den 03.05.2025
Der Magistrat der Stadt Haiger
Schramm, Bürgermeister