Amtliche Bekanntmachung


Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in der Sitzung vom 19.11.2008 - zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025 - für die Friedhöfe der Stadt Haiger folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen (alle angegebenen Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung):

I.  GEBÜHRENPFLICHT

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008 sowie für damit zu­sammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestat­tungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Le­benspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauf­tragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Be­stattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofs­ord­nung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller,

d) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Fried­hofsordnung.

2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gülti­gen Fassung.

2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh­renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungs­ge­setzes in der jeweils gültigen Fassung.


II.  GEBÜHRENARTEN

§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle wer­den folgende Gebühren erhoben:

a)      -    Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne
              und Benutzung der Friedhofskapelle (mit Ausnahme
              der Friedhofskapelle Weidelbach)                                                                   350,00 €

          -    Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne
              und Benutzung der Friedhofskapelle Weidelbach                                        200,00 €

b)      Benutzung einer Kühlzelle je angebrochenem Tag                                             40,00 €

c)      Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung                                               200,00 €

§ 6
Bestattungsgebühren

1.      Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

         a)      bei der Bestattung der Leiche Verstorbener
                  ab dem vollendeten 5. Lebensjahr                                                               900,00 €

         b)      bei der Bestattung der Leiche Verstorbener
                  bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                              250,00 €

2.      Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und

         Schließen eines Grabes sowie die vollständige Räumung des Grabes

         nach Ablauf der Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben:                             350,00 €

3.      Für Bestattungen an Samstagen werden folgende Zuschläge erhoben:

         a)      Körperbestattung ab dem 5. Lebensjahr                                                     350,00 €

         b)      Körperbestattung vor dem 5. Lebensjahr                                                      75,00 €

         c)      Urnenbeisetzungen                                                                                          150,00 €

4.      Für die Bestattung einer Person, die gem. Friedhofsordnung keinen
         Rechtsanspruch auf eine Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt
         Haiger hat, erhebt die Stadt Haiger eine Zusatzgebühr in Höhe von                  600,00 €

§ 7
Umbettungsgebühren

Für das Freilegen einer Urne zwecks Umbettung wird folgende Gebühr erhoben:      150,00 €

§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

Für die Überlassung nachfolgend aufgeführter Grabstätten und die Nutzung der Fried­hofs-einrichtun­gen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)      Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
         bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres                                                                   0,00 €

b)      Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
         ab Vollendung des 5. Lebensjahres                                                                      200,00 €

c)      Urnenreihengrab                                                                                                     150,00 €

§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Reihenpachtgrabstätten, Wahlpachtgrabstätten und Urnenpachtgrabstätten

1.      Für die Überlassung einer Reihenpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Fried­hofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

         a)      für eine Grabstelle                                                                                        650,00 €

         b)      für jede weitere Grabstelle je                                                                     650,00 €

2.      Für die Überlassung einer Urnenpachtgrabstätte für die Dauer von
         40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen
         werden je Grabstelle erhoben:                                                                              300,00 €

3.      Für die Überlassung einer Wahlpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

         a)      für eine Grabstelle                                                                                     1.350,00 €

         b)      für jede weitere Grabstelle je                                                                  1.350,00 €

4.      Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihenpachtgrabstätte, Wahlpacht­grabstätte bzw. Urnenpachtgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

         a)      bei Reihenpachtgrabstätten
                  je Grabstelle und Jahr der Verlängerung                                                       13,75 €

         b)      bei Wahlpachtgrabstätten
                  je Grabstelle und Jahr der Verlängerung                                                       31,25 €

         c)      bei Urnenpachtgrabstätten
                  je Grabstelle und Jahr der Verlängerung                                                         5,00 €

§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

1.      Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

         a)      für eine anonyme Urnenbeisetzung                                                             210,00 €

         b)      für ein Wiesengrab (Sargbestattung)                                                        1.000,00 €

         c)      für ein Wiesengrab (Urnenbestattung)                                                         600,00 €

         d)      für eine anonyme Sargbestattung                                                                350,00 €

2.      Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Grünanlagenpflege.

§ 11

Bei vorzeitiger Einebnung innerhalb der Ruhefrist wird eine einmalige Gebühr in Höhe von  20,-- € pro Jahr der Ruhefristunterschreitung fällig.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebühren-ordnung außer Kraft. Die von der Stadtverordnetenversammlung am 23.04.2025 beschlossenen Änderungen treten am 01.06.2025 in Kraft.

 

Haiger, den 23.04.2025

 

Magistrat der Stadt Haiger

 

Schramm
(Bürgermeister)