Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in der Sitzung vom 19.11.2008 - zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025 - für die Friedhöfe der Stadt Haiger folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen (alle angegebenen Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung):
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller,
d) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) - Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne
und Benutzung der Friedhofskapelle (mit Ausnahme
der Friedhofskapelle Weidelbach) 350,00 €
- Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne
und Benutzung der Friedhofskapelle Weidelbach 200,00 €
b) Benutzung einer Kühlzelle je angebrochenem Tag 40,00 €
c) Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung 200,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die vollständige Räumung des Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener
ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 900,00 €
b) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und
Schließen eines Grabes sowie die vollständige Räumung des Grabes
nach Ablauf der Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben: 350,00 €
3. Für Bestattungen an Samstagen werden folgende Zuschläge erhoben:
a) Körperbestattung ab dem 5. Lebensjahr 350,00 €
b) Körperbestattung vor dem 5. Lebensjahr 75,00 €
c) Urnenbeisetzungen 150,00 €
4. Für die Bestattung einer Person, die gem. Friedhofsordnung keinen
Rechtsanspruch auf eine Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt
Haiger hat, erhebt die Stadt Haiger eine Zusatzgebühr in Höhe von 600,00 €
§ 7
Umbettungsgebühren
Für das Freilegen einer Urne zwecks Umbettung wird folgende Gebühr erhoben: 150,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
Für die Überlassung nachfolgend aufgeführter Grabstätten und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 0,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
ab Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €
c) Urnenreihengrab 150,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Reihenpachtgrabstätten, Wahlpachtgrabstätten und Urnenpachtgrabstätten
1. Für die Überlassung einer Reihenpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle 650,00 €
b) für jede weitere Grabstelle je 650,00 €
2. Für die Überlassung einer Urnenpachtgrabstätte für die Dauer von
40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen
werden je Grabstelle erhoben: 300,00 €
3. Für die Überlassung einer Wahlpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle 1.350,00 €
b) für jede weitere Grabstelle je 1.350,00 €
4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihenpachtgrabstätte, Wahlpachtgrabstätte bzw. Urnenpachtgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Reihenpachtgrabstätten
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 13,75 €
b) bei Wahlpachtgrabstätten
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 31,25 €
c) bei Urnenpachtgrabstätten
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 5,00 €
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
1. Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine anonyme Urnenbeisetzung 210,00 €
b) für ein Wiesengrab (Sargbestattung) 1.000,00 €
c) für ein Wiesengrab (Urnenbestattung) 600,00 €
d) für eine anonyme Sargbestattung 350,00 €
2. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Grünanlagenpflege.
§ 11
Bei vorzeitiger Einebnung innerhalb der Ruhefrist wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 20,-- € pro Jahr der Ruhefristunterschreitung fällig.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebühren-ordnung außer Kraft. Die von der Stadtverordnetenversammlung am 23.04.2025 beschlossenen Änderungen treten am 01.06.2025 in Kraft.
Haiger, den 23.04.2025
Magistrat der Stadt Haiger
Schramm
(Bürgermeister)