AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der Bundesautobahn A 45 zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem „Gambacher Kreuz“ von Betr.-km 132,600 bis 134,775 in der Gemarkung Sechshelden der Stadt Haiger


Die Autobahn GmbH des Bundes hat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG in Verbindung mit § 73 HVwVfG für die 3. Änderung des Plans für den Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden im Zuge der A 45 beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Im Juli 2017 wurde vom damaligen Vorhabenträger–Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg – erstmalig die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Es folgte im August 2018 eine 1. Planänderung mit zwei Erörterungsterminen im März 2019. Im Juni 2019 hat das Regierungspräsidium Gießen seine abschließende Stellungnahme zu den beiden Anhörungsverfahren an die Planfeststellungsbehörde, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zur Entscheidung weitergeleitet. Ab November 2021 erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Planänderung.

Im Zuge der Aufklärung durch die Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger einige Unterlagen überarbeitet, ergänzt bzw. neu erarbeitet, die als 3. Planänderung in das Verfahren eingeführt werden. Die technische Planung bleibt hiervon unberührt.

Die Planänderung umfasst ergänzte Unterlagen zu Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Planänderung wurde festgestellt, dass einige Gebäude bei den Lärmuntersuchungen bislang nicht betrachtet wurden. Zusätzlich wurde das Baulärmgutachten hinsichtlich der Vorbelastung korrigiert. Zudem wurde die Luftschadstoffberechnung und die Stickstoffbetrachtung auf Grundlage der neuen Version des Handbuchs Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA) 4.2 - statt zuvor HBEFA 4.1 – aktualisiert. Wegen der sich aus der neuen Stickstoffberechnung ergebenden Änderungen ist der LBP-Erläuterungsbericht und die bestehenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen für die FFH Gebiete DE-5215-305 „Krombachswiesen und Struth bei Sechshelden“ und DE-5215-306 „Dill bis Herborn-Burg mit Zuflüssen“ angepasst worden. Neu erarbeitet wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE-5215-308 „Wald und Grundland um Donsbach“, welches bisher nur im Rahmen der FFH-Vorprüfung betrachtet wurde. Aufgrund der genannten Aktualisierungen ist auch der (technische) Erläuterungsbericht angepasst worden.

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) ist in der Zeit vom

21. April 2022 bis einschließlich 20. Mai 2022

im Verwaltungsportal des Landes (https://verwaltungsportal.hessen.de/themen/information/straßenbau-bekanntmachungen-planfeststellung) und dem UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/portal/) veröffentlicht und liegt in dieser Zeit zudem

im Rathaus der Stadt Haiger, Marktplatz 7, Foyer im Erdgeschoss

Montag                                             7.00 - 12.30h und 13.30 - 16.00h

Dienstag                                          7.00 - 12.30h und 13.30 - 16.00h

Mittwoch                                          7.00 - 12.30h und 13.30 - 16.00h

Donnerstag                                      7.00 - 12.30h und 13.30 - 18.00h

Freitag                                             7.00 - 12.00h

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben in seiner durch die Änderung der Planunterlagen veränderten Gestalt berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 20. Juni 2022 (maßgeblich ist der Eingang der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), entweder beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Ref. VI 1 Planfeststellung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, oder bei der auslegenden Stadtverwaltung Haiger gegen den Plan in der Fassung der 3. Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders erkennen lassen. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollte die Gemarkung und die Flur- und Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).

Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der

a)  vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen
b)  sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen)
von der Auslegung des geänderten Planes. Auf § 17a FStrG i.V.m. 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG wird hingewiesen (s.o. Ziffer 1).

3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Erörterungstermin erörtert werden, der gegebenenfalls noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 2 FStrG). Soweit ein Erörterungstermin bezüglich der Einwendungen gegen den Plan in Fassung der 3. Planänderung stattfindet, werden diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Vollmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in einem gegebenenfalls nachfolgenden Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, die Erhebung einer Einwendung, die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder die Bestellung eines Vertreters entstehen, werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Verfahren behandelt.

6. Durch die Offenlage der geänderten Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 22 Absatz 1 UVPG. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass

  • das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig ist,
  • über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
  • ein UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG vorgelegt wurde, der bereits im Rahmen der 1. Planänderung ausgelegt wurde und nicht Gegenstand dieses Anhörungsverfahrens ist,
  • der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der 3. Planänderung folgende geänderte bzw. neuen Unterlagen vorgelegt wurden, die ausgelegt werden: Erläuterungen zu den Änderungen (UL-Nr. 0), Erläuterungsbericht (UL-Nr. 1), Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen (UL-Nr. 7), Schalltechnische Untersuchungen (UL-Nr. 17.1), Luftschadstoffuntersuchung (UL-Nr. 17.2), Schalltechnische Baulärmuntersuchung (UL-Nr. 17.3), Gesamtlärmbetrachtung (UL-Nr. 17.4), Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht (UL-Nr. 19.3.1), FFH-Verträglichkeitsprüfungen für das FFH-Gebiet „Krombachswiesen und Struth bei Sechshelden“ (UL-Nr. 19.4.1) und das FFH-Gebiet „Dill bis Herborn-Burg“ (UL-Nr. 19.4.2), Berechnung des Stickstoffeintrags (UL-Nr. 19.4.3), neu: FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Wald und Grünland um Donsbach“ (UL-Nr. 19.4.4).

7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen gegen die geänderten Planunterlagen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) zusammen mit den bereits im Ausgangsverfahren und in den Anhörungsverfahren zur 1. und 2. Planänderung erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG).

8. Einwendungen, die aufgrund des Ursprungsverfahren und der 1. und 2. Planänderung erhoben worden sind, liegen der Planfeststellungsbehörde vor. Sie sind weiterhin Bestandteil des Verfahrens und müssen nicht nochmals wiederholt werden.
Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegen die ursprüngliche Planung keine Einwendungen mehr erhoben werden können, da in diesem Fall das Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Einwendungsfristen abgelaufen sind (§ 73 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG). Im jetzigen Verfahren sind deshalb lediglich Einwendungen gegen die vorgesehenen, aktuellen Planänderungen möglich, die sich aus den Unterlagen des geänderten Plans ergeben.

9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Planfeststellungsbehörde ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Den Datenschutzbeauftragten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erreichen Sie über die oben genannten Adressdaten des Ministeriums oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wirtschaft.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: https://wirtschaft.hessen.de/Datenschutz

 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, 
Verkehr und Wohnen
VI1-061-k-04#2.191

 

Wird bekannt gemacht am 16.04.2022 in „Haiger heute“:
Magistrat der Stadt Haiger
gez. Mario Schramm, Bürgermeister