Der Magistrat der Stadt Haiger bittet darum, bei sogenannten Urnen-Wiesengräbern den Grabschmuck zu entfernen, weil dieser die turnusgemäßen Mäharbeiten behindert.
Bei Urnen-Wiesengräbern ist es vertraglich geregelt, dass kein Grabschmuck erlaubt ist, da beim Mähen der Flächen über die Grabplatten gefahren werden muss.
Die Steinplatten auf den Gräbern sind höhengleich verlegt, damit die von der Stadt Haiger beauftragte Firma die Flächen mit einem Rasenmäher mähen kann. „Wenn Grabschmuck auf den Wiesengräbern liegt, muss er von den Firmen entfernt und nachher wieder draufgelegt werden - das wird der Stadt in Rechnung gestellt“, erklärt die Stadtverwaltung.
Die Mähkante muss eingehalten werden
Alternativ werde jede Grabplatte mit einem Fadenmäher freigeschnitten - das führe dazu, dass auf den hinterlegten Sachen Grasreste verbleiben, was von den Nutzungsberechtigten bemängelt werde.
Bei Wiesen-Urnengrabstätten ist klar geregelt, dass das Ablegen von Blumenschmuck, Vasen, Andenken nicht erlaubt ist (Friedhofsordnung § 36, Nr. 8).
Ähnliche Regelungen gelten bei Wiesensargflächen. Hier ist rund um die Grabplatten eine Mähkante von etwa zehn Zentimetern vorzusehen. Blumenschmuck in Pflanzschalen und Vasen darf nur innerhalb der Gesamtabdeckungsfläche (Grabplatte) des Grabmals aufgestellt werden. Das Ablegen von Gegenständen auf den Wiesenflächen ist nicht gestattet (Friedhofsordnung § 36, Nr. 7).
„Die Regelungen gelten schon seit Jahren, aber es wurde festgestellt, dass sich viele Bürger nicht daran halten“, erklärt die Stadtverwaltung. Der Magistrat weist noch einmal auf die Regelungen hin und erinnert an die Friedhofsordnung, die im Internet zu finden ist (§ 36, www.haiger.de/rathaus-politik/buergerservice/ downloads-formulare).
In der Zeit vom 15. April bis zum 30. Oktober ist das Niederlegen von Grabschmuck untersagt. Grabschmuck, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht entfernt wurde, wird von städtischen Mitarbeitern entsorgt. Außerhalb diesen Zeitraums, über die Wintermonate, ist das Niederlegen von Grabschmuck wieder gestattet.
