1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Haiger für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger am 17.09.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des | |
gegenüber | auf nunmehr | |||
a) im Ergebnishaushalt |
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im ordentlichen Ergebnis |
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die Erträge | 0,-- | 7.050.000,-- | -62.172.025,-- | -55.122.025,-- |
die Aufwendungen | 0,-- | 3.020.000,-- | 63.852.350,-- | 60.832.350,-- |
| der Saldo
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4.030.000,--
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0,--
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1.680.325,--
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5.710.325,--
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im außerordentlichen Ergebnis |
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die Erträge | 0,-- | 0,-- | 75.000,-- | 75.000,-- |
die Aufwendungen | 0,-- | 0,-- | 0,-- | 0,-- |
| der Saldo
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0,--
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0,--
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75.000,--
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75.000,--
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b) im Finanzhaushalt |
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aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen | 0,-- | 6.230.000,-- | 566.675,-- | -5.663.325,-- |
aus Investitionstätigkeit |
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die Einzahlungen | 0,-- | 0,-- | 140.000,-- | 140.000,-- |
die Auszahlungen | 0,-- | 10.500.000,-- | -33.578.000,-- | -23.078.000,-- |
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der Saldo
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0,--
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10.500.000,--
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-33.438.000,--
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-22.938.000,--
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aus Finanzierungstätigkeit |
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die Einzahlungen | 0,-- | 0,-- | 15.500.000,-- | 15.500.000,-- |
die Auszahlungen | 0,-- | 0,-- | -340.000,-- | -340.000,-- |
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der Saldo
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0,--
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0,--
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15.160.000,--
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15.160.000,--
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Der Haushaltsausgleich kann über die vorhandenen Rücklagen und die vorhandene Liquidität sichergestellt werden.
§ 2
Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.
§ 3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 11.12.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 5 von Hundert der Summe der ordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt übersteigt.
§ 9
Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gilt als erheblich im Sinne von
§ 100 HGO im Einzelfall ein Betrag von 50.000,00 EUR für den Ergebnishaushalt und im Einzelfall ein Betrag von 25.000,00 EUR für den Finanzhaushalt.
§ 10
Die Erheblichkeitsgrenze für Investitionen wird gem. § 12 Abs. 1 GemHVO auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Haiger, den 17.09.2025 Der Magistrat der Stadt Haiger
Schramm, Bürgermeister
Gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Magistrat der Stadt Haiger aufgrund der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 17. September 2025 folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025
a) (unverändert) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
2.500.000 € (i. W zwei Millionen fünfhunderttausend Euro)
b) (unverändert) des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen gern. § 102 HGO bis zur Höhe von
62.700.000 € (i. W.: zweiundsechzig Millionen siebenhunderttausend Euro)
c) (unverändert) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen gemäß§ 103 HGO bis zu einem Betrag von
15.500.000 € (i. W.: fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Euro)
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte.
Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
- Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. der Haushaltsbegleitverfügung bitte ich den städtischen Gremien zeitnah in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
- Auch bitte ich darum mir den Nachweis der Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung bis zum 30. November 2025 zu übersenden.
- An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch weiterhin teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag, zu dem Sie den Gremien berichten.
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Gemäß § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) liegt die Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Haiger für das Jahr 2025 mit allen Anlagen in der Zeit
vom 17. November 2025 bis einschließlich 25. November 2025
während der Dienststunden im Rathaus Haiger, II. Obergeschoss, Zimmer 2.12 öffentlich aus.
Haiger, den 10. November 2025 Magistrat der Stadt Haiger
gez. Schramm, Bürgermeister