Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Altstadtfestes 2025 in Haiger


Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) erlässt die Stadt Haiger folgende

Allgemeinverfügung

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Altstadtfestes 2025 in Haiger:

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von Samstag, 12.07.2025 bis Sonntag, 13.07.2025 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Ziffer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Ziffer 3. definierten Bereichen gemäß § 11 HSOG untersagt.

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot unter Ziffer 1. gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit der Veranstaltung vom Samstag, 12.07.2025, 18:00 Uhr bis Sonntag, 13.07.2025, 03:00 Uhr.

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Konsumverbot von Cannabis nach Ziffer 1. erstreckt sich neben dem Buspendelverkehr für die Altstadtfestbesucher auf folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Haiger (Gelände des Altstadtfestes 2025):

  • Altstadtbereich der Kernstadt Haiger
  • Teilstück der Straße „Hinterm Graben“ und „Löhrstraße“ (Ortsdurchfahrt)
  • Paradeplatz (Flur 10, Flurstück 366/1)
  • Fußweg am „Lohgraben“ (zwischen „Löhrstraße“ und „Reiherstraße“)
  • Gelände der Johann-Textor-Schule

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann den beigefügten Lageplänen entnommen werden. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

4. Androhung von Zwangsmitteln:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Abs. 1 HSOG, zur Zahlung fällig. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 KCanG, zur Zahlung fällig werden.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Ziffer 1. geschilderten Verbots angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Abzuwiegen sind hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die kollidierenden Grundrechtspositionen der allgemeinen Handlungsfreiheiten des Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und der Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz der nicht konsumierenden Bürger (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Der Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz wird hier als höheres Gut bewertet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher erforderlich, da das öffentliche Interesse eines Verbots des öffentlichen Konsums in diesem Falle schwerer wiegt, als das Recht der Konsumenten auf öffentlichen Konsum von Cannabis auf dem Veranstaltungsgelände des Altstadtfestes.

Im Hinblick auf die aus der Nichtbeachtung folgende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nicht abgewartet werden, bis über einen etwaigen Rechtsbehelf entschieden ist. Die Anordnungen müssen daher sofort vollziehbar sein, um den durch den öffentlichen Konsum von Cannabis ausgehenden Gefahren entgegen zu wirken.

6. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Bekanntgabe:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:


Das Altstadtfest ist das größte Open-Air-Festival im oberen Dilltal. Es werden zwischen 5.000 und 8.000 Personen während des gesamten Veranstaltungszeitraumes erwartet. Das Veranstaltungsareal umfasst eine brutto Gesamtfläche von ca. 50.000 m².

Das Altstadtfest ist ein beliebtes Open-Air-Festival und zeichnet sich dadurch aus, dass viele Menschen aus den unterschiedlichsten Bereichen zusammenkommen um ausgelassen zu feiern.

Viele Familien nutzen das Altstadtfest, um mit ihren Kindern über das Veranstaltungsgelände zu flanieren. Auch für Jugendliche hat sich das Altstadtfest zu einem beliebten Treffpunkt entwickelt, um Gleichaltrige zu treffen.

Durch die teilweise Legalisierung von Cannabis besteht die Gefahr, dass das Risikobewusstsein hinsichtlich des Schädigungspotentials des Konsums minimiert und der Konsum von Cannabis normalisiert wird. Aufgrund der negativen gesundheitlichen Folgen ist es geboten, im Sinne des effektiven Kinder- und Jugendschutzes den Konsum an besonders frequentierten Orten und die dadurch entstehenden Konsumanreize zu beschränken.

Wie bereits beschrieben handelt es sich bei dem Haigerer Altstadtfest um einen Ort, an dem viele Menschen jeglichen Alters, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, zusammenkommen. Die Menschen halten sich dicht beieinander auf, dadurch ist die potentielle Gefahr eines Konsumanreizes und des passiven Einatmens von Cannabisrauch für Kinder und Jugendliche durch Erwachsene, die öffentlich Cannabis konsumieren, besonders hoch.

§ 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen. § 5 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes verbietet ausdrücklich den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten, wie Kindergärten, Schulen und Fußgängerzonen. Das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis bezieht sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Konsumcannabisgesetzes auf Fußgängerzonen in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Da das Haigerer Altstadtfest aber über 20.00 Uhr hinaus stattfindet und die Erfahrungen der vergangenen Jahre gezeigt haben, dass sich auch nach 20.00 Uhr noch zahlreiche Kinder und Jugendliche auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, ist es notwendig, ein Konsumverbot über die gesetzlich geregelten Zeiten hinaus zu verfügen.

Als verhältnismäßig werden die unter Ziffer 2. genannten Uhrzeiten erachtet, da aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre davon auszugehen ist, dass die Innenstand ab 3.00 Uhr nicht mehr stark frequentiert ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:  

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, Widerspruch erhoben werden.

Hinweise:  

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. 

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Hinweise der Verwaltung zu möglichen Zwangsmitteln/ Ordnungswidrigkeiten:

Es ist vorgesehen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro anzudrohen und ggfs. auch festzusetzen.

Anlage:      Übersichtspläne „Veranstaltungsfläche“ Altstadtfest 2025

 

Haiger, 14.05.2025

gez.
Schramm
Bürgermeister