Das Regierungspräsidium Gießen erlässt als örtlich zuständige Obere Vete-rinärbehörde für den Regierungsbezirk Gießen auf Grundlage von § 2a des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwe-sens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Alle Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der nachfolgend bezeichneten und an diese angrenzenden Grundstücke in den Land-kreisen Lahn-Dill-Kreis und Landkreis Marburg-Biedenkopf haben die Durchführung von Zaunbaumaßnahmen zur Bekämpfung der afrika-nischen Schweinepest zu dulden.
Dies umfasst folgende Maßnahmen:
a. Entlang der Bundesstraße 54 wird zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Norden und der Querung Bundesautobahn 45 östlich der Bundesstraße ein Elektrozaun mit drei Toren im Bereich des Straßengrundstückes errichtet.
b. Ab Querung Bundesstraße 54 / Bundesautobahn 45 verläuft der Elektrozaun im Bereich eines geteerten Wirtschaftsweges östlich der Bundesautobahn 45 bis zum Anschluss an die südlich verlaufende Bundesstraße 54 in Höhe Querung B 54 / A 45 (Gewerbegebiet Kalteiche). Der Zaunverlauf liegt östlich des Wirtschaftsweges.
c. Ab der Querung Bundesstraße 54 / Bundesautobahn 45 verläuft der Elektrozaun östlich der Bundesstraße 54 bis zum Abzweig Kreisstraße 43. Im Bereich des Bauabschnittes ist die Errichtung von zwei Einfahrtstrichtern erforderlich.
d. Ab dem Abzweig Bundesstraße 54 / Kreisstraße 43 verläuft die Trasse des Elektrozaunes auf dem Straßengrundstück der Kreisstraße 43 bis zum westlichen Ortsrand des Stadtteiles Haiger-Seelbach. Der Zaunverlauf liegt nördlich der Kreisstraße 43.
e. Östlich des Stadtteiles Haiger-Seelbach verläuft die Trasse des Elektrozaunes südwestlich der Kreisstraße 43 bis zum Anschluss an die Landstraße 3044. Im Verlauf des Bauabschnittes ist ein Tor und ein Einfahrtstrichter zu errichten. Weiterhin erfolgt in diesem Abschnitt die Querung der Bahnstrecke Siegen-Dillenburg. Die Sicherung der Que-rung erfolgt hier mit einem Trichter.
f. Westlich der Landesstraße 3044 verläuft die Elektrozauntrasse ab dem Anschluss Kreisstraße 43 bis zur Querung der Bahnstrecke Siegen-Dillenburg. Im Verlauf dieses Bauabschnittes ist die Errichtung eines Einfahrtstrichters erforderlich.
g. Nordöstlich des Kernstadtbereiches Haiger quert die Elektrozauntrasse die Lahn und folgt im Weiteren einem Wirtschaftsweg bis zur Unterquerung der Bundesautobahn 45. Hier ist die Errichtung ein eines Tores erforderlich.
h. Nordöstlich der Bundesautobahn 45 folgt die Elektrozauntrasse einem geteerten Wirtschaftsweg bis zum Anschluss an die Kreisstraße 49. Die Zauntrasse liegt nordwestlich des Wirtschaftsweges. Im Verlauf des Bauabschnittes ist die Errichtung von drei Toren und einem Ein-fahrtstrichters erforderlich.
i. Ab dem Wirtschaftswegeanschluss folgt die Elektrozauntrasse der Kreisstraße 49 bis zum Stadtteil Dillenburg-Manderbach. Die Elektrozauntrasse liegt westlich der Kreisstraße 49. In dem Bauabschnitt ist die Errichtung von zwei Toren erforderlich.
j. Östlich des Stadtteiles Dillenburg-Manderbach verläuft die Zauntrasse im Bereich der Kreisstraße 50 bis zum Anschluss Bundesstraße 253 und folgt hier der Bundesstraße B 253 bis zum Stadtteil Dillenburg-Frohnhausen. Die Elektrozauntrasse liegt nördlich der Kreisstraße 50 bzw. nordwestlich der Bundesstraße 253. In dem Bauabschnitt ist die Errichtung eines Einfahrtstrichers erforderlich. Zudem erfolgt eine Gewässerquerung.
k. Zwischen dem Stadtteil Dillenburg-Frohnhausen und dem Ortsteil Eschenburg-Wissenbach folgt die Elektrozauntrasse der Bundesstraße 253. Die Zauntrasse liegt nordwestlich der Bundesstraße 253.
l. Zwischen den Ortsteilen Eschenburg-Wissenbach und Eschenburg-Eibelshausen folgt die Elektrozauntrasse der Bundesstraße 253. Die Zauntrasse liegt westlich der Bundesstraße 253 und schließt am Ortsteil Eschenburg-Eibelshausen an die Wohnbebauung an. Im Verlauf der Zauntrasse ist die Querung eines Gewässers erforderlich.
m. Östlich des Ortsteiles Eschenburg-Eibelshausen verläuft die Elektro-zauntrasse an der Kreisstraße 7 bis zum Anschluss an die Bundes-straße 253. Die Zauntrasse liegt nördlich der Kreisstraße 7.
n. Nach dem Anschluss Kreisstraße 7 folgt die Elektrozauntrasse dem Verlauf der Bundesstraße 253 bis zum Ortsteil Breidenbach-Oberdieten. Die Zauntrasse liegt nordwestlich der Bundesstraße 253. Im Ver-lauf des Bauabschnittes ist die Errichtung von drei Einfahrtstrichtern erforderlich. Der Trassenabschnitt quert zudem drei Gewässer.
o. Zwischen den Ortsteilen Breidenbach-Oberdieten und Breidenbach-Niederdieten folgt die Zauntrasse der Bundesstraße 253. Der Bauabschnitt liegt nordwestlich der Bundesstraße 253. In dem Bauabschnitt erfolgen zwei Gewässerquerungen.
p. Im Anschluss an den Ortsteil Breidenbach-Niederdieten folgt die Elektrozauntrasse der Bundesstraße 253 bis zur Kerngemeinde Breidenbach. Die Zauntrasse liegt westlich der Bundesstraße. Im Verlauf des Bauabschnittes sind drei Gewässerquerungen erforderlich.
q. Nördlich der Kerngemeinde Breidenbach folgt die Zauntrasse der Bundesstraße 253 bis zum Stadtteil Biedenkopf-Breidenstein. Die Elektrozauntrasse liegt östlich der Bundesstraße 253 und endet an der Zuwegung zum Parkplatz Perf-Stausee. Im Verlauf des Bauabschnittes sind zwei Gewässerquerungen erforderlich.
r. Östlich des Stadtteiles Biedenkopf-Breidenstein folgt die Elektrozauntrasse dem Roßbacher Weg bis zur Überführung der Bundes-straße 62 südöstlich des Stadtteiles Biedenkopf-Wallau. Der Elektro-zaunverlauf liegt westlich des Roßbacher Weges. In diesem Bauabschnitt werden zwei Gewässerquerungen erforderlich. Zudem sind in dem Bauabschnitt 6 Weidezauntore zu errichten.
s. Nach der Überführung über die Bundesstraße 62, südöstlich des Stadtteiles Biedenkopf-Wallau folgt die Elektrozauntrasse einem Wirtschaftsweg bis zum Stadtteil Biedenkopf-Ludwigshütte. Der Zaunverlauf liegt südlich des Wirtschaftsweges. Im Zaunverlauf sind drei Weidezauntore einzubauen.
t. Nordwestlich des Stadtteiles Biedenkopf-Ludwigshütte folgt der Elektrozaunverlauf der Bundesstraße 253 bis zur Landkreisgrenze. Die Zauntrasse liegt nordwestlich der Bundesstraße. In dem Bauabschnitt sind 4 Tore und ein Einfahrtstrichter zu erstellen. Weiterhin überquert der Streckenabschnitt vier Gewässer. Hinsichtlich der betroffenen Grundstücke wird auch auf die, dieser Allgemeinverfügung als Anlage beigefügte, Karte „Zauntrasse_asp“ ver-wiesen, die zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht wird.
2. Alle in den Zaunanlagen nach den Ziffern 1 a bis t verbauten Durch-lässe und Tore sind geschlossen zu halten und nach der Nutzung unverzüglich wieder zu verschließen.
3. Für die Ziffern 1 a bis t, wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung nicht bereits nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Tiergesundheitsgesetzes entfällt.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt vorbehaltlich einer Verlängerung der Gültigkeit mit Ablauf von 3 Monaten ab Bekanntgabe außer Kraft.
Begründung:
Auf die Angabe einer Begründung wird nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) verzichtet.
Kein Begründungszwang besteht nach Nr. 5, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. Gemeint sind die nach § 41 Abs. 3 S. 2 HVwVfG oder nach einer besonderen Rechtsvorschrift (vorliegend § 15a Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz) öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinverfügungen. Voraussetzung ist, dass die Allgemeinverfügung auch ohne Begründung aus sich heraus verständlich ist. Davon kann bei Gefahrenabwehrallgemeinverfügungen regelmäßig ausgegangen werden (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 104-108, Rn. 104).
Dies ist auch vorliegend der Fall. Es handelt sich hier um eine Gefahrenabwehrverfügung im Sinne des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffent-liche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesund-heitsrecht“), ABl. der EU Nr. L 84, S. 1. Es besteht besondere Eilbedürftigkeit, da sich das Seuchengeschehen der hoch ansteckenden Afrikanischen Schweinepest derzeit lediglich 16 km entfernt von den Landkreisgrenzen der oben genannten Landkreise befindet. Um noch einen Einfluss auf das Seuchengeschehen zu haben, sind schnellstmöglich Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich. Die skizzierten Maßnahmen sind aus sich heraus verständlich.
Nach § 80 Abs. 3 VwGO muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3.) auch im Fall des § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG begründet werden (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 104-108, Rn. 108).
Daher wird folgende Begründung für die besondere Eilbedürftigkeit gegeben:
Die Afrikanische Schweinepest ist für den Menschen ungefährlich, verläuft jedoch für Haus- und Wildschweine in nahezu allen Fällen tödlich. Eine Ein-schleppung in landwirtschaftliche Bestände hätte schwerwiegende wirtschaftliche und seuchenhygienische Folgen. Seit dem ersten Auftreten in Hessen im Juni 2024 setzt das Land alles daran, die Seuche einzudämmen (vergleiche hierzu: Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat vom 18.06.2025; https://landwirtschaft.hessen.de/presse/hessen-verstaerkt-schutz-fuer-nord-und-mittelhessen).
Aufgrund des äußerst dynamischen Seuchengeschehen und der besonderen Herausforderungen der bergigen, waldreichen Gebiete in Lahn-Dill-Kreis und Landkreis Marburg-Biedenkopf ist unverzügliches, entschlossenen Handeln zur Eindämmung des Seuchengeschehens erforderlich. Keinesfalls könnte daher mit den Zaunbaumaßnahmen zugewartet werden bis in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit die-ser Allgemeinverfügung entschieden wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.
In Vertretung
gez.
Becker i.V.
Dieses Dokument habe ich in der Hessischen eDokumentenverwaltung (DMS 4.0) elektronisch schlussgezeichnet. Es ist deshalb auch ohne meine handschriftliche Unterschrift gültig.
