Bekanntmachung
des Wahlleiters für die Direktwahl
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
der Stadt Haiger
am 15. März 2026
(evtl. Stichwahl am 12.04.2026)
Bestimmung
des Wahltages sowie des Tages einer etwaigen Stichwahl
und
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. In der Stadt Haiger mit 19.342 Einwohnern (Stand: 31.12.2024) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der KomBesDAV gewährt.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 30. Juni 2026.
Somit beginnt die Amtszeit des neuen Stelleninhabers frühestens zum 01. Juli 2026.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116, Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europä-ischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger-innen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach §§ 31 Abs. 2 + 32 Abs.2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Wahlleiter der Stadt Haiger im Rathaus (Zimmer 2.07),
Marktplatz 7, 35708 Haiger (( 02773 / 811-166).
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Haiger aufgefordert.
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger am Sonntag, den 15. März 2026 und eine evtl. Stichwahl am Sonntag, den 12. April 2026 statt.
3. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe (ggf. mit Kurzbezeichnung) tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Geburtstages und -ortes, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, kann anstelle der Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden.
Ein Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, kann auf den Stimmzettel aufgenommen werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie auch die Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen wahlberechtigten Unterstützerinnen und Unterstützern (§45 Abs. 3 S. 2 KWG) des Wahlvorschlags persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger Vertreterinnen und Vertreter hat.
Der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger gehören derzeit 37 Stadtverordnete an.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeicher von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Rücknahme einer Unterstützungsunterschrift ist grundsätzlich unzulässig. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Mitgliederversammlung der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis „Stadt Haiger“ oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis „Stadt Haiger“ aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden bis spätestens Montag, den 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Haiger, Marktplatz 7 (Zimmer 2.07), 35708 Haiger, einzureichen. Gemäß § 67 Abs. 2 KWG müssen der Wahlvorschlag sowie dessen Anlagen im Original vorgelegt werden. Ein Fax oder eine E-Mail genügen diesen Anforderungen – auch zur Fristwahrung – nicht.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung,
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.
Der Wahlvorschlag sowie dessen Anlagen sind nach amtlichen Vordruckmustern abzugeben. Die Vordrucke sind bei der Stadt Haiger erhältlich oder im Internet unter wahlen.hessen.de abrufbar.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teil-
weise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Haiger, den 25.10.2025 Besonderer Wahlleiter
gez. Ernst