Satzung
über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an Grundstücken im Bereich „Logistikfläche Hansastraße“, Gemarkung Haiger
Präambel
Aufgrund § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (Bundesgesetzblatt – BGBl. I S 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt – BGBI 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBL 2005 Nr. 7), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBL 2025 Nr. 24) geändert worden ist, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger am 25. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Satzung
Die Vorkaufsrechtsatzung wird zur Sicherung der im Satzungsgebiet in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen (Aufstellung eines Bebauungsplanes für Gewerbegebiete und nachfolgende geordnete gewerbliche Nutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen der benachbarten Bereiche) und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung festgesetzt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Haiger: Flur 19, Flurstücke 50/24 und 73/3
Flur 21, Flurstücke 20/3 und 20/4
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Vorkaufsrecht
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken steht der Stadt Haiger ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Haiger, den 19.07.2025 Schramm
Bürgermeister
Magistrat der Stadt Haiger
