Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Haiger
(Katzenschutzverordnung)
Der Magistrat verordnet aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) und aufgrund von § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2024 (GVBl. Nr. 75) folgende Katzenschutzverordnung:
§ 1
Regelungszweck; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebiets Haiger zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet Haiger
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,
2. eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,
4. eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
5. ein unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um eine unbeaufsichtigte Bewegung zu verhindern.
§ 3
Pflichten für Haltungspersonen
(1) Eine Haltungsperson, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, muss sie die Katze unfruchtbar machen lassen.
(2) Eine Haltungsperson, die im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen.
(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm.
(4) Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson bei Tasso oder Findefix. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die Registerstelle an die Stadt Haiger notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Bei den Registerstellen sind mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen. Darüber hinaus können insbesondere weitere Angaben zu Identifikationsmerkmalen der Katze wie zur Fellfarbe oder Fellzeichnung gemacht werden.
(5) Die Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung dürfen nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden.
§ 4
Maßnahmen der Behörde gegenüber nicht freilebenden Katzen
(1) Der Magistrat trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Er kann insbesondere die Unfruchtbarmachung einer fortpflanzungsfähigen Katze oder die Kennzeichnung und Registrierung einer nicht gekennzeichneten und registrierten Katze anordnen.
(2) Wird im Schutzgebiet eine Katze angetroffen, kann der Magistrat oder eine von ihm beauftragte Person, die Katze bis zur Ermittlung der Haltungsperson in Obhut nehmen. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(3) Kann die Haltungsperson einer in Obhut genommenen Katze nicht innerhalb von 24 Stunden identifiziert und erreicht werden, so kann der Magistrat die Unfruchtbarmachung, Kennzeichnung und Registrierung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende notwendige Maßnahmen durchführen lassen. Die Haltungsperson und von der Haltungsperson personenverschiedene Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Maßnahmen nach diesem Absatz zu dulden.
(4) Dem Magistrat ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.
(5) Von einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung kann der Magistrat absehen, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson oder von der Haltungsperson personenverschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall, nicht nur geringfügig überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson oder und von der Haltungsperson personenverschiedene Eigentümerinnen oder Eigentümer glaubhaft machen, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit dieser Katze besteht und dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Der Magistrat hat von einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung abzusehen, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 4 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachverhalt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.
§ 5
Maßnahmen der Behörde gegenüber freilebenden Katzen
(1) Der Magistrat oder eine von ihm beauftragte Person kann eine im Schutzgebiet freilebende Katze kennzeichnen, registrieren und unfruchtbar machen lassen. In diesem Fall kann die Kennzeichnung durch eine Tätowierung im Ohr erfolgen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Ist zur Inobhutnahme einer freilebenden Katze das Betreten eines Privatgrundstücks erforderlich, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Pächterin oder der Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
(3) Nach der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(4) Lässt der Magistrat oder eine von diesem beauftragte Person eine Kennzeichnung oder Unfruchtbarmachung vornehmen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.
§ 6
Kosten
Die Kosten zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 und für aufgrund von nach § 4 angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 7
Übergangsregelung
Katzen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits durch eine Tätowierung gekennzeichnet sind, müssen nicht nach § 3 Absatz 3 gekennzeichnet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
Haiger, den 26.05.2025 Der Magistrat der
Stadt Haiger
gez. Schramm
Bürgermeister