Die Stadt Haiger erlässt auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengV in der Fassung vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I S. 5238), folgende
Allgemeinverfügung:
- Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes dürfen am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres - abweichend von § 23 Abs. 2 der 1. SprengV - im Kernbereich der Stadt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 gemäß § 3a SprengG i.V.m. § 23 der 1. SprengV nicht abgebrannt werden. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung ist aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.
Begründung:
Die Stadt Haiger ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Auch kann die zuständige Behörde allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen zu bestimmten Zeiten nicht abgebrannt werden dürfen.
Im gesamten Innenstadtbereich (Lageplan Nr.1) befinden sich Gebäude, bei denen es sich um Kulturdenkmäler handelt. Dies ist beispielsweise das Pfarrhaus, die ev. Stadtkirche aber auch mehrere Fachwerkhäuser in Privatbesitz.
Der Erhalt von Kulturdenkmälern dient der Allgemeinheit und hat Verfassungsrang, so dass es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, Kulturdenkmäler auch für die zukünftigen Generationen zu erhalten und zu schützen.
Fachwerkhäuser sind aufgrund ihrer Bauweise stark brandgefährdet. Gerade aufgrund der engen Bebauung und der erhöhten Anzahl an brandempfindlichen Gebäuden in diesem Bereich, ist das Risiko eines Brandüberschlag auf mehrere Gebäude unbedingt zu minimieren.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Erlass dieses Abbrennverbotes ermessensgerecht. In der Abwägung von persönlichen Interessen Einzelner, wie bisher im Kernbereich der Innenstadt Feuerwerk abzubrennen, muss vor dem öffentlichen Interesse, Kulturdenkmäler und insbesondere brandempfindliche Wohngebäude zu schützen, zurückstehen.
Das Abbrennverbot ist auch verhältnismäßig.
Durch diese Verfügung dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände mehr in der Verbotszone abgebrannt werden. Es ist daher geeignet, den Innenstadtbereich mit einer größeren Anzahl an brandempfindlichen Gebäuden zu schützen. Es ist weiterhin erforderlich, da auch kein anderes, insbesondere kein milderes Mittel vorhanden ist, um dieses Ziel in gleicher Weise zu erreichen.
Das in bestimmten Bereichen geltende Abbrennverbot steht auch nicht außer Verhältnis zur Beeinträchtigung von Personen, die dort Feuerwerkskörper abbrennen wollen. Da das Verbot auf den engeren Innenstadtbereich beschränkt ist und das Abbrennen von Feuerwerk nicht generell für das gesamte Stadtgebiet verboten wird, ist das Abbrennverbot in der angeordneten Form zur Vermeidung von irreversiblen Schäden an Kulturdenkmälern auch angemessen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da ein wirksamer Brandschutz von Kulturdenkmälern, insbesondere der in enger Bebauung befindlichen Wohngebäude gewährleistet werden muss. Es ist deshalb nicht hinnehmbar, wenn durch das Einlegen von Rechtsmitteln das Abbrennverbot zunächst gegenstandslos gemacht und dieser Schutz dadurch unterlaufen werden könnte.
Haiger, den 06.11.2025
gez.
Schramm
Bürgermeister
