Schon eine lange Zeit erfordert die Afrikanische Schweinepest (ASP) besondere Vorsichtmaßnahmen, um das Verbreitungsrisiko des Virus einzudämmen. Die aktuelle Allgemeinverfügung des Lahn-Dill-Kreises betrifft auch das Stadtgebiet Haiger, wobei unterschiedliche Regelungen für die Sperrzonen I und II bestehen. Der Fachdienst I.I (Jagd- und Forstangelegenheiten klärt über die angeordneten Verhaltensregeln in Haiger und den Ortsteilen auf und appelliert um dringende Einhaltung. Die Maßnahmen sind ein wichtiger Baustein, um eine weitere Ausbreitung der ASP bei Wildschweinen zu verhindern.
Die Afrikanische Schweinepest ist für den Menschen ungefährlich. Für Haus- und Wildschweine ist diese Erkrankung jedoch hochansteckend und meist tödlich. Eine Verbreitung des Virus kann erhebliche Folgen für die die Schweinehaltung haben, weshalb die Einhaltung der Schutzmaßnahmen des Lahn-Dill-Kreises eine gemeinsame Aufgabe ist. Die verordneten Regelungen unterscheiden sich dabei je nach Sperrzone – Haiger und die Ortsteile sind in zwei große Sperrzonen aufgeteilt. Dabei beziehen sich Maßnahmen für die Sperrzone I hauptsächlich auf die Jagdausübung, innerhalb der Sperrzone II gelten die Vorgaben für alle Bürger.
Verhaltensregeln Sperrzone II: Die Verhaltensregeln innerhalb der Sperrzone II – auch infizierte Zone genannt - sollen vermeiden, dass infizierte Wildschweine aufschrecken und das Virus in Gebiete tragen, die bisher noch nicht betroffen sind. Im Folgenden die Schutzmaßnahmen in der Übersicht:
- Absolute Leinenpflicht: Hunde müssen außerhalb geschlossener Ortschaften zwingend an der Leine geführt werden.
- Wegenutzung im Wald: Radfahren, Reiten, Spazieren oder Pilze sammeln im Wald ist ausschließlich auf befestigten oder offiziell gekennzeichneten Wegen gestattet.
- Wildschweine nicht beunruhigen: Bei allen Freizeitaktivitäten in der Natur (z.B. Wandern, Pilze sammeln, Spazierengehen, Radfahren) ist jegliche Beunruhigung von Wildschweinen – zum Beispiel durch Lärm oder Abweichung von Waldwegen - strikt zu vermeiden.
- Duldung von Suchmaßnahmen: Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in der freien Landschaft müssen zulassen, dass beauftragte Suchteams (auch unter Einsatz von Drohnen oder Suchhunden) die Flächen nach verendeten Wildschweinen absuchen. Die Suchteams können sich ausweisen.
Sperrzonen-Gebiete im Überblick
Innerhalb des Stadtgebiets werden folgende Bereiche der Sperrzone II zugewiesen:
- Allendorf, nördlich der A45
- Haigerseelbach, nordöstlich der A45 / nördlich des Industriegebietes Kalteiche
- Steinbach, vollständig
- Fellerdilln, vollständig
- Dillbrecht, vollständig
- Offdilln, vollständig
- Niederroßbach, nördlich der L3044 / Grundstraße
- Oberroßbach, nördlich der L3044 / Grundstraße
- Weidelbach, nördlich der L3044 / Weidelbacher Straße
Zur Sperrzone I (wichtig für Jagdausübung) zählen folgende Bereiche:
- Allendorf, südwestlich A45
- Flammersbach, vollständig
- Langenaubach, vollständig
- Haigerseelbach, südlich ab Industriegebiet Kalteiche
- Haiger Stadt, vollständig
- Rodenbach, vollständig
- Niederroßbach, südlich der L3044 / Grundstraße
- Oberroßbach, südlich der L3044 / Grundstraße
- Weidelbach, südlich L3044 / Weidelbacher Straße
- Sechshelden, nördlich ASP-Schutzzaun und Wohngebiet
Wildschweinfund – was tun?
Beim Auffinden eines toten Wildschweins (oder Knochenteilen) sollte Abstand bewahrt werden, um das Virus nicht über Schuhe oder Kleidung weiterzutragen. Der genaue Standort (idealerweise per GPS-Standort am Smartphone) sollte außerdem schnellstmöglich dem Veterinäramt des Lahn-Dill-Kreises mitgeteilt werden unter folgenden Kontaktdaten: Telefon beziehungsweise Whatsapp 0151/15508285 (sinnvoll für Standortweitergabe und Fotos), Festnetz: 06441/407 8010, Mail: asp@lahn-dill-kreis.de
