Gemäß §§ 1, 11, 13 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBI. 2026 Nr. 8) erlässt die Stadt Haiger folgende
Allgemeinverfügung
zur Abwehr von Waldbränden:
1. Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuer und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlich zugänglichen Flächen (insbesondere Wald-, Feld- und Wiesenflächen) sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsfläche) wird hiermit aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung
Zu 1.:
Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald-, Feld- und Wiesenflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen.
Durch Grillfeuer und sonstige offene Feuer können zurzeit sehr schnell Brände entstehen, die sich zu Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur und Vegetation durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine in der einzelnen bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Das angeordnete Verbot ist geeignet, der Brandgefahr hinreichend entgegenzuwirken.
Zu 2.:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung von Grillfeuern oder sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlich zugänglichen Flächen (insbesondere Wald-, Feld- und Wiesenflächen) sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsfläche) mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten.
Die Brandgefahr, der mit dem Feuerverbot auf den genannten öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Montas nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden.
Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, sind durch die Widerspruchsbehörde Kosten zu erheben.
Hinweise der Verwaltung zu möglichen Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Haiger
§ 8 Zweck-, Nutz- und Brauchtumsfeuer
(3) Das Abbrennen offener Feuer auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen ohne Erlaubnis des Magistrates ist verboten. Ausgenommen hiervon sind speziell dafür vorgesehene Grillplätze und Feuerstellen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
28. entgegen § 8 Absatz 3 auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen
oder öffentlichen Einrichtungen außerhalb dafür vorgesehener Grillplätze oder
Feuerstellen ohne Erlaubnis des Magistrates ein offenes Feuer abbrennt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Haiger als örtliche Ordnungsbehörde.
Hessisches Waldgesetz
§ 8 HWaldG – Waldschutz
(1) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer schützen. Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Die Forstbehörden haben die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem Wald durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder Feuer drohen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.
(3) Im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand
1. darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden,
2. dürfen brennende oder glimmende Gegenstände nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
(4) Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt, außer bei hoher Brandgefahr, nicht für
- das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
- das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung,
- das Verbrennen von Baumteilen aus Gründen des Waldschutzes gegen tierische Schädlinge.
§ 29 HWaldG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung Feuer anzündet, unterhält oder offenes Licht gebraucht,
5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder unvorsichtig handhabt und dadurch die konkrete Gefahr eines Brandes auf Waldflächen entsteht,
(4) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden (4) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen der Abs. 1 Nr. 3, 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Haiger, 30.07.2026
gez.
Helfert
Bürgermeister