Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger mit Beschlussfassung vom 16.09.2026 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestandteil der Wege
§ 3 Bereitstellung
§ 4 Zweckbestimmung
§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
§ 7 Pflichten der Benutzer
§ 8 Pflichten der Angrenzer
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Zwangsmittel
§ 11 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Haiger stehende Wegenetz mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
§ 2 Bestandteil der Wege
Zu den Wegen gehören
a) der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, Bankette und Wegraine,
b) der Luftraum über dem Wegekörper,
c) der Bewuchs,
d) die Beschilderung und
e) die Grenzsteine.
§ 3 Bereitstellung
Die Stadt Haiger gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 4 Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerisch genutzten Grundstücke, einschließlich der Nutzung durch den Jagdpächter und die Jagdausübungsberechtigten, sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohnhäusern. Die Benutzung mit Fahrrädern oder zu Fuß ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Das Befahren der Wege zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten und ähnlichen Vorhaben oder zum Verlegen und Ausbessern von Versorgungsleitungen und -einrichtungen zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis des Magistrats zulässig. Die Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag wird schriftlich beschieden. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen) widerrufen werden.
§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen
(1) Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter, Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz oder teilweise durch den Magistrat beschränkt werden.
(2) Dauer und Ausmaß der Sperrung werden auf das unumgängliche Maß beschränkt.
(3) Die Benutzungsbeschränkung wird durch Beschilderung an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich gemacht oder ortsüblich bekannt gemacht.
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
(1) Es ist unzulässig
a) die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann. Hiervon kann in Absprache mit der Stadt Haiger abgewichen werden, wenn die Beschädigung unvermeidbar und die Behebung der Schäden gesichert ist;
b) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt oder verändert werden;
c) bei der Benutzung von Geräten und Maschinen (insbesondere beim Wenden) Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör nach § 2 zu beschädigen oder zu verändern oder deren Randstreifen (Bankette) abzugraben;
d) Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und diese auf den Wegen liegen zu lassen;
e) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen längerfristig abzustellen;
f) auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper oder dessen Bewuchs beschädigt werden kann;
g) die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Anhäufen oder Ablagern von Erde, Unrat, Unkraut etc. an den Banketten und in den Gräben sowie durch deren Zupflügen;
h) auf den Wegen Holz (außer im unumgänglichen Umfang im Rahmen des ordnungsgemäßen Forstbetriebs) oder andere Gegenstände zu schleifen;
i) auf Wegen Holz, Pflanzenreste, Reisig oder sonstige Abfälle zu verbrennen.
j) land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf Wegen so zu lagern, dass die Wege nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden können.
(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben davon unberührt.
§ 7 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen und deren Bestandteilen nach § 2 dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer einen Weg über die Maßen verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg oder einen seiner Bestandteile nach § 2 beschädigt, hat der Stadt die ihr für die Behebung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Der Magistrat kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Behebung des Schadens überlassen.
§ 8 Pflichten der Angrenzer
(1) Eigentümer und Besitzer der an die Wege und Gräben angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut, die Benutzung und der Bestand der Wege und Gräben nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf diesen Flächen gelangen, sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 7 Abs. 2.
(2) Bei öffentlichen Bau-, Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an Wegen haben die jeweiligen Angrenzer den üblichen Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden.
(3) Das Abgrenzen der Grundstücke mit Einzäunungen zu einem Weg ist nur unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens 0,5 m gestattet. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBl. I S. 417) Anwendung.
(4) Wassergräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrats überdeckt, bzw. verrohrt werden. Die in einem solchen Zusammenhang hergestellten Grabendurchlässe sind von Antragstellenden zu pflegen und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,
b) Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,
c) den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt oder
d) der Vorschrift des § 7 Abs. 2 und § 8 zuwiderhandelt.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) finden Anwendung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 EURO bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, 17 Abs. 1 OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
§ 10 Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GVBI. I 2009 S. 2).
§ 11 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Haiger, den 22.09.2026
gez. Helfert
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Helfert, Bürgermeister