Bauleitplanung der Stadt Haiger 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kalteiche,
Ergänzung 3. Abschnitt“, Gemarkung Haigerseelbach
      


Der Magistrat
der Stadt Haiger

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Haiger

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kalteiche, Ergänzung 3. Abschnitt“, Gemarkung Haigerseelbach

hier:    Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch(BauGB) i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Unterlagen der Bauleitplanung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 17.06.2026 bis 29.07.2026 im Internet veröffentlicht. Sie konnten eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Die Stellungnahmen wurden ausgewertet  und soweit erforderlich in die Bauleitplanung aufgenommen abgewogen.

Der Magistrat hat beschlossen, v. g. Entwurf des Bebauungsplanes einschl. Begründung anzupassen. Wegen dieser Änderungen wird der Bebauungsplan mit allen Unterlagen erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im Internet veröffentlicht.

 

Der Entwurf wurde in folgenden Punkten geändert:

  • Die zulässigen Nutzungen wurden reduziert.
  • Zur langfristigen Sicherung der Ausgleichsflächen wurde eine Funktionskontrolle auf mindestens 10 Jahre festgesetzt. Eine Verkürzung der Zehnjahresfrist ist möglich, wenn die Untere Naturschutzbehörde der Verkürzung zustimmt.
  • Der nachrichtlich in den textlichen Festsetzungen enthaltene Hinweis „Wenn bei Bauarbeiten organoleptisch auffälliges Material, zum Beispiel Geruch und Farbe……….“ wurde geändert. Es wurde aufgenommen, dass in diesem Falle die Bauarbeiten an dieser Stelle abzubrechen sind. Der Sachstand ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.
  • Die Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise bei geplanter Versickerung des Niederschlagswassers wurde korrigiert. Es gilt das Arbeitsblatt DWA-A 138-1. Auch wurde aufgenommen, dass die geplante Versickerung mit der Unteren Wasserbehörde beim Lahn-Dill-Kreis abzustimmen ist und dass in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
  • Die in der Begründung enthaltene Alternativenprüfung wurde ergänzt.
  • Die „Beschreibung der geplanten Nutzungen“ wurde bzgl. der zulässigen Nutzungen angepasst.

 

Die Unterlagen der Bauleitplanung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens einen Monat im Internet zu veröffentlichen. Da die erste Veröffentlichungsfrist wiederholt wird, kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Dauer der Veröffentlichungsfrist angemessen verkürzt werden.

Trotz dieser Möglichkeit wird die Dauer der Veröffentlichungsfrist

vom 20.08.2026 bis einschließlich 25.09.2026

gewählt.

Die Unterlagen der Bauleitplanung werden im o.g. Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Haiger unter https://www.haiger.de/rathaus-politik/bauen-stadtentwicklung/bebauungsplan

veröffentlicht und stehen unter dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.

Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.

Dies gilt auch für diese Bekanntmachung. 

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Öffnungszeiten des Rathauses im o.g. Zeitraum im Rathaus 35708 Haiger, Marktplatz 7, am Empfang im Foyer (EG) öffentlich ausgelegt.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag bis Mittwoch von        7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag von                         7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von                                  7.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Die Einsicht in die Unterlagen kann auch außerhalb dieser Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Folgende Unterlagen werden öffentlich ausgelegt bzw. im Internet veröffentlicht: Planzeichnung des Bebauungsplanes, textliche Festsetzungen, Begründung mit den Anlagen „Vorhaben- und Erschließungsplan Kalteiche, Ergänzung 3. Abschnitt“, „Beschreibung der geplanten Nutzungen“, „Immissionsberechnung“, „Bereitstellung der Wasserversorgung“, „Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mit Plan“, „Maßnahmen Haselmaus sowie „Stellungnahme vorzeitiger Baubeginn“, Umweltbericht einschl. Bilanzierung zum Schutzgut Boden sowie den Anlagen „Text Biotoptypenkartierung, faunistisch-floristische Planungsraumanalyse, Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag einschl. „Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse“ und „Tabelle zur Darstellung der Betroffenheit allgemein häufiger Vogelarten“, Bestands- und Konfliktplan sowie Bewertungsplan, Fachbeitrag Boden“ und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.

In den textlichen Festsetzungen wird auf Rechts- und Beurteilungsgrundlagen Bezug genommen. Diese Grundlagen können ebenfalls eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann innerhalb der Veröffentlichungsfrist Stellungnahmen „in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen“ abgeben, siehe § 4a Abs.3 Satz 2 BauGB.

Die Stellungnahmen sollten elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.

Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, zum Beispiel an die Mail-Adresse bauleitplanung@haiger.de der Stadt Haiger, schriftlich, adressiert an die Stadtverwaltung Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, oder zur Niederschrift.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.

Der Bebauungsplan wird für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich aufgestellt:

Der Geltungsbereich des Industriegebietes grenzt nördlich an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kalteiche, 3. Bauabschnitt“ an und liegt daher nördlich und östlich der Straße „Kalteiche Ring“.

Innerhalb des Geltungsbereiches liegen Teilflächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kalteiche, 2. Abschnitt“, der daher durch diesen Bebauungsplan teilweise geändert wird.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Umweltbericht

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Der Inhalt und die wichtigsten Ziele der Bauleitplanung werden benannt sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten geprüft.

Der Bestand wird beschrieben und bewertet sowie die Entwicklung des Umweltzustandes bei Planungsdurchführung prognostiziert. Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung des Eingriffes werden aufgezeigt. Hier wird auf folgende Schutzgüter eingegangen:

Boden:

Bodentypen, -eigenschaften, -funktionsbewertungen und -entwicklungsprognosen werden dargelegt.

Das Schutzgut „Boden“ wird durch die Befestigungen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung wirkt sich nur innerhalb des Geltungsbereiches negativ aus. Die Böden (mittel toniger Schluff und schluffiger Lehm) werden als „hoch empfindlich“ gegenüber Verdichtungen eingestuft.

Sie sind gemäß Erosionsatlas des BodenViewers Hessen hinsichtlich der natürlichen Erosionsgefährdung größtenteils als „extrem hoch“ eingestuft. Im südlichen Teilbereich erfolgt eine Bewertung mit „sehr hoch“.

Der erwartete Eingriff wurde bilanziert.

Wasser:

Gewässer, Heilquellen oder Trinkwasserschutzgebiete sind nicht betroffen.

Da kein Trinkwasserschutzgebiet betroffen ist und eine geringe bis äußerst geringe Wasserdurchlässigkeit besteht, liegt eine geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung bzw. für das Grundwasservorkommen vor.

Das Schutzgut „Wasser“ wird beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser innerhalb der wasserundurchlässigen Flächen nicht mehr versickern kann. Diese Beeinträchtigung wirkt sich nur kleinflächig, daher innerhalb des Geltungsbereiches aus.

Es besteht ein hohes Starkregen-Gefahrenpotenzial.

Klima und Luft:

Die Waldbereiche sind kaltluftproduzierende Flächen, die aufgrund der Topographie (abfallender Hang) als Kaltluftentstehungs- und -abflussgebiete einzustufen sind. Da es sich beim Plangebiet allerdings um eine Schlagflur mit Windbruch und durch das Klima bedingte Abgänge von Bäumen handelt, kann dieser Fläche nur eine geringere Kaltluftproduktion zugesprochen werden.

Tiere und Pflanzen:

Der Bestand der Biotop- und Nutzungstypen wird beschrieben sowie bewertet.

Im Untersuchungsgebiet (UG) wurden 14 Brutvogelarten beobachtet. Von diesen 14 Brutvogelarten befinden sich Heckenbraunelle und Haubenmeise in einem unzureichenden Erhaltungszustand (EHZ). Der in Hessen stark gefährdete Baumpieper und der gefährdete Gartenrotschwanz weisen einen schlechten EHZ auf. Die im UG nachgewiesene Avizönose wird durch weitere ungefährdete Arten mit günstigem EHZ ergänzt.

Die Haselmaus wurde nachgewiesen, sodass zum Schutz der Art Maßnahmen festgesetzt wurden.

Im UG dominieren frühe Waldsukzessionsstadien mit mittlerer gesamtökologischer Bedeutung. Dieser Wertstufe werden auch standortgerechte Einzelbäume und Baumgruppen zugewiesen. Dem Nadelwald und den drei Kiefern kommt lediglich eine geringe Bedeutung zu.

Biologische Vielfalt:

Wegen der angrenzenden Bebauung wird es durch die Maßnahme lediglich zu einer geringen Störung des ökologischen Wirkgefüges kommen.

Landschaftsbild und Erholung:

Durch die Planung ist keine Fernwirkung zu erwarten.

Natura-2000-Gebiete:

Diese Gebiete sind nicht betroffen.

Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Kultur- und sonstige Sachgüter, kulturelles Erbe:

Nicht betroffen bzw. sind keine Auswirkungen zu erwarten. 

Eine Eingriffs- und Ausgleichsplanung nach der Hessischen Kompensationsverordnung wurde vorgenommen. Das berechnete Defizit wird ausgeglichen. Dies gilt auch für den Eingriff in das Schutzgut Boden.

Weitere umweltbezogene Informationen liegen aus den Beteiligungen der Behörden vor:

  1. Der Geltungsbereich liegt gemäß Regionalplan Mittelhessen 2010 in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft und einem Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen.
  2. Nahe des Geltungsbereiches gibt es Altflächen (sonstige schädliche Bodenveränderung durch Motorölaustritt aus Polizeifahrzeug in 2012, ehemalige Müllplätze mit unbekannten Einlagerungen)
  3. Bei den Flächen des Geltungsbereiches handelt es sich um anthropogen vorbelastete Flächen, auf der prinzipiell mit Bodenbelastungen gerechnet werden muss.
  4. Es ist ein Fachgutachten Schutzgut Boden zu erstellen und die Eingriffe in den Boden zu bilanzieren sowie auszugleichen.

     Es sollte eine bodenkundliche Baubegleitung eingesetzt werden.

  1. Eine Waldrodungsgenehmigung und ein forstrechtlicher Ausgleich sind erforderlich.

     Die im Wald vorgesehenen Maßnahmen, zum Beispiel für die Haselmaus, bedürfen der Zustimmung und daher der Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden. Auch ist ein Rodungsantrag erforderlich.

  1. Der Geltungsbereich liegt im Gefahrenbereich des Waldes (30 m). Die Baugrenze sollte entsprechend zurückgenommen werden.
  2. Vor der vollständigen Nutzung des Gebietes müssen die Artenschutzmaßnahmen umgesetzt sein. Für die Vergrämung der Haselmaus und für andere Ausgleichsmaßnahmen sollte eine ökologische Baubegleitung eingesetzt werden, die auch regelmäßig über den Stand der Realisierung berichtet.

Zur langfristigen Sicherung der Ausgleichsflächen ist eine 10-jährige Funktionskontrolle durchzuführen. 

Zu 1.:

In der Planung wird auf diese Sachverhalte eingegangen, unter anderem wurden Alternativen geprüft.

Zu 2.:

Da die Flächen außerhalb des Geltungsbereiches liegen, ist mit keinen Auswirkungen auf den Geltungsbereich zu rechnen.

Zu 3.:

In der Vergangenheit wurde auf der Fläche lediglich überschüssiger Erdaushub gelagert, der bei der Erschließung des Industriegebietes Kalteiche anfiel. Unter Würdigung dieser Historie ist mit keinem belasteten Boden zu rechnen.

Zu 4.:

Ein Fachgutachten Schutzgut Boden wurde erstellt und die Eingriffe in den Boden bilanziert. Sie werden ausgeglichen. Der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung ist vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt.

Zu 5.:

Der Rodungsantrag wird zu gegebener Zeit beim Regierungspräsidium, Obere Forstbehörde, gestellt.

Die Maßnahmen im angrenzenden Wald werden mit den zuständigen Forstbehörden abgestimmt. Mit den Maßnahmen wurde bereits begonnen.

Zu 6.:

Der Gefahrenbereich zum Wald wurde nachrichtlich in die Planzeichnung aufgenommen. Auch wird nachrichtlich in den textlichen Festsetzungen auf die Gefahren hingewiesen.

Durch die zeichnerische Darstellung des Gefahrenbereiches und dem entsprechenden nachrichtlichen Hinweis in den textlichen Festsetzungen werden die Eigentümer/Nutzer der jeweiligen Grundstücke ausreichend sensibilisiert und können entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen. Die Rücknahme der überbaubaren Flächen würde erheblich die Nutzungsmöglichkeiten einschränken und wird daher nicht vorgenommen.

Zu 7.:

Die Maßnahmen werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde realisiert. Eine ökologische Baubegleitung wird eingesetzt. Das Industriegebiet wird erst vollständig genutzt, wenn die Untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat.

Textlich wird aufgenommen, dass eine 10-jährige Funktionskontrolle vorzusehen ist. Diese ist allerdings nicht für alle Maßnahmen erforderlich. Eine Verkürzung der Zehnjahresfrist ist möglich, wenn die untere Naturschutzbehörde zustimmt.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Ingenieurbüro Zillinger, Gießen, mit der Durchführung des Verfahrens  beauftragt wurde.

 

Der Magistrat der Stadt Haiger

Christian Helfert, Bürgermeister                                                     Haiger, 19.08.2026