Urkunden

Urkunden

Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z.B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden und beglaubigte Abschriften aus.

ACHTUNG :

Bei Drittanbietern im Internet wie „standesamt24.de“ oder „standesamt.com“ und anderen handelt es sich um nicht-amtliche, externe Vermittler, die zusätzliche Gebühren in nicht unerheblichem Maße für ihren „Service“ von Ihnen verlangen, deshalb fordern Sie, um sicherzugehen, Urkunden immer nur direkt online beim jeweiligen Standesamt an.

Beantragen Sie die Urkunden daher grundsätzlich nur auf der offiziellen Internetseite bzw. dem Serviceportal der Gemeinde des jeweiligen Ereignisortes und nicht auf Seiten anderer Internetanbieter!

  • Welche Urkunden gibt es? 

    • Geburtsurkunden
    • Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister
    • Eheurkunden
    • Beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister
    • Lebenspartnerschaftsurkunden
    • Beglaubigte Abschriften aus dem Lebenspartnerschaftsregister
    • Sterbeurkunden
    • Beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister
    • Mehrsprachige (international verwendbare) Auszüge aus dem Geburts-, Ehe- und Sterberegister gemäß europäischem CIEC-Übereinkommen; auf Verlangen können diese Auszüge für die Verwendung im Ausland mit einer Überbeglaubigung in Form der Apostille oder der Legalisation durch die dem Standesamt übergeordneten Behörden versehen werden.
  • Wo gibt es die Urkunden?

    Die Personenstandsregister werden vom Standesamt am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt.

    Der jeweilige Wohnort spielt entgegen allgemeiner Meinung absolut keine Rolle!

    Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat; die Sterbeurkunde z.B. bei dem Standesamt, das den Todesfall beurkundet hat, d.h. am Todesort.
     
    Hinweis:
    Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß §§ 61 ff. des Personenstandsgesetzes (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag direkt bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen in direkter Linie. Unter Umständen muss die Abstammung von der in der Urkunde genannten Person nachgewiesen werden (z.B. bei der Anforderung einer Sterbeurkunde des Vaters durch das nichteheliche Kind).

    Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
     

    Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht desjenigen, auf den sich die Urkunde direkt bezieht, einreichen, ggf. darüber hinaus einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches, welches eine Forderung belegt oder ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

  • Was kostet die Ausstellung von Urkunden?

    Die standesamtlichen Gebühren sind seit dem 01.01.2009 nicht mehr bundeseinheitlich gleich geregelt. 
    Seit diesem Zeitpunkt bestimmen die einzelnen Bundesländer die Gebühr. Städte und Gemeinden könnten durch eigene Satzungen von der Gebühr abweichen, was in Haiger aber nicht angewandt wird.

    Gebührenfrei sind ausschließlich nur die Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken- , Pflege- , Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Erziehungsgeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfen für Landwirte).
    Die Gebühren und deren Höhe sind in Hessen festgelegt aufgrund § 1 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO - MdI) vom 25.11.2009, zuletzt geändert am 28.01.2022

    Sie betragen zur Zeit:

    • Beglaubigte Abschriften aus den Registern                                   12,-- €
    • Geburts-, Ehe-, Sterbe- und Lebenspartnerschaftsurkunden    12,-- €



    Weitere Ausfertigungen, die gleichzeitig bestellt werden, kosten 6,00 EUR.

    Für die Bestellung von drei Geburtsurkunden sind also 24,-- € zu entrichten.

  • Wie kann ich Urkunden erhalten bzw. anfordern?

    Sie können Urkunden über unten stehenden Link anfordern. Unter "Standesamt" finden Sie hier alle unsere Dienstleistungen.
    Dies ist die einfachste und schnellste Möglichkeit.

    Alternativ können Sie aber auch Urkunden unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses zu den genannten Öffnungszeiten persönlich hier bei uns im Standesamt beantragen und in der Regel nach kurzer Bearbeitungszeit mitnehmen.

    Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Urkunden aus Gründen der Rechtssicherheit nicht telefonisch bestellt werden können - Vielen Dank !